RS Lvwg 2021/7/27 LVwG-S-1298/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1
EO §382
EO §382b
EO §382e
VStG 1991 §22
VStG 1991 §30 Abs1

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 1 Abs 1 des BG, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriff in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt wurden, iVm § 382b EO liegt darin, zu gewährleisten, dass einstweilige Verfügungen, deren Zweck darin liegt, gefährdete Personen zu schützen, zur Wahrung der Rechtssicherheit eingehalten werden.

Schlagworte

Schutz vor Gewalt; Privatsphäre; Einstweilige Verfügung; Doppelverfolgungsverbot; Schutzzweck;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1298.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten