Entscheidungen zu § 304 Abs. 1 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

3 Dokumente

Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1987/6/17 3Ob33/87

Begründung: Zur Hereinbringung von 72.980 S sA wurde der betreibenden Partei gemäß § 296 Abs. 1 EO die Exekution durch Pfändung einer in ihren Händen befindlichen, auf den Überbringer lautenden Lebensversicherungspolizze bewilligt. Die Polizze wurde unter Aufnahme eines besonderen Pfändungsprotokolls bei Gericht erlegt. Mit Beschluß vom 16.6.1986 forderte das Erstgericht die betreibende Partei auf, binnen 14 Tagen iSd § 304 Abs. 1 EO eine Sicherheit für die Ausfolgung des Überschu... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.06.1987

RS OGH 1987/6/17 3Ob33/87

Norm: EO §39 Abs1 Z6 IIIFEO 296 Abs1EO §304 Abs1EO §314 Abs1
Rechtssatz: Wurde eine Forderung aus einer Lebensversicherungspolizze gepfändet, kann die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO bei Nichterlag der Sicherheit nach § 304 Abs 1 EO nur eingestellt werden, wenn der betreibende Gläubiger auch dem Auftrag, die Bestellung eines Einziehungskurators nach § 314 Abs 1 EO zu beantragen, nicht nachgekommen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.06.1987

RS OGH 1987/6/17 3Ob33/87

Norm: EO §296 Abs1EO §304 Abs1VersVG §177 a
Rechtssatz: Die Überweisung der Rechte aus der gepfändeten Lebensversicherungspolizze ist nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig. Die Ausstellung einer nur zur Vornahme der Kündigung und Behebung des Rückkaufwertes ermächtigenden Übertragungserklärung ist daher nicht möglich. Entscheidungstexte 3 Ob 33/87 Entscheidung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.06.1987

Entscheidungen 1-3 von 3

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten