Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIIFRechtssatz
Wurde eine Forderung aus einer Lebensversicherungspolizze gepfändet, kann die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO bei Nichterlag der Sicherheit nach § 304 Abs 1 EO nur eingestellt werden, wenn der betreibende Gläubiger auch dem Auftrag, die Bestellung eines Einziehungskurators nach § 314 Abs 1 EO zu beantragen, nicht nachgekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012