RS OGH 1987/6/17 3Ob33/87

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

EO §39 Abs1 Z6 IIIF
EO 296 Abs1
EO §304 Abs1
EO §314 Abs1

Rechtssatz

Wurde eine Forderung aus einer Lebensversicherungspolizze gepfändet, kann die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO bei Nichterlag der Sicherheit nach § 304 Abs 1 EO nur eingestellt werden, wenn der betreibende Gläubiger auch dem Auftrag, die Bestellung eines Einziehungskurators nach § 314 Abs 1 EO zu beantragen, nicht nachgekommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001483

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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