TE OGH 1987/6/17 3Ob33/87

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bankhaus D*** & Co Aktiengesellschaft, Salzburg, Griesgasse 11, vertreten durch Dr. Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei, Günther G***, Angestellter, St. Pölten, Widerinstraße 14 a, wegen 72.980,-- S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 10.Dezember 1986, GZ R 556/86-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 20.August 1986, GZ 4 E 2274/86-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung von 72.980 S sA wurde der betreibenden Partei gemäß § 296 Abs. 1 EO die Exekution durch Pfändung einer in ihren Händen befindlichen, auf den Überbringer lautenden Lebensversicherungspolizze bewilligt. Die Polizze wurde unter Aufnahme eines besonderen Pfändungsprotokolls bei Gericht erlegt. Mit Beschluß vom 16.6.1986 forderte das Erstgericht die betreibende Partei auf, binnen 14 Tagen iSd § 304 Abs. 1 EO eine Sicherheit für die Ausfolgung des Überschusses in Höhe von 116.258 S (= Differenz zwischen der Versicherungssumme und der Höhe der betriebenen Forderung) zu erlegen, widrigens das Verfahren "nach § 39 Z 2 EO" eingestellt und die Polizze der verpflichteten Partei ausgefolgt würde.

Die betreibende Partei stellte nach Zustellung dieses Beschlusses den Antrag, die Aufforderung zum Erlag der Sicherheit aufzuheben und ihr die gepfändete Polizze ohne Sicherheitsleistung mit der gerichtlichen Übertragungsklausel iSd § 305 Abs. 1 EO zum Zweck der Vornahme der Kündigung und zum Inkasso des Rückkaufwertes von 32.819 S zur Verfügung zu stellen.

Mit Beschluß vom 20.8.1986 stellte das Erstgericht ungeachtet dieses Antrages die Exekution wegen Nichterlags der Sicherheit ein, verfügte die Ausfolgung der Polizze an die verpflichtete Partei und wies den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 16.6.1986 und Anbringung der Übertragungsklausel ab. Das Erstgericht war der Auffassung, daß die Sicherheit auch dem möglichen Tod der verpflichteten Partei Rechnung zu tragen habe. Eine Aufhebung des Beschlusses vom 16.6.1986 komme schon wegen der eingetretenen Rechtskraft nicht in Frage. Da die betreibende Partei die Sicherheit nicht erlegt habe, müsse die Exekution eingestellt werden. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrachten Einstellungsgrund auf. Es sprach aus, daß ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß nach § 176 VersVG iVm § 177 a VersVG eine Versicherung der vorliegenden Art durch die Kündigung des Überweisungsgläubigers sofort aufgehoben werde und der Versicherer nur mehr die Prämienreserve zu erstatten habe. Dieser Rückkaufwert stehe mit 32.819 S fest, sodaß keine Sicherheit nötig sei. Wenn auch der Beschluß vom 16.6.1986 in Rechtskraft erwachsen sei, hätte sich das Erstgericht doch mit den im Antrag der betreibenden Partei vorgebrachten neuen Umständen auseinandersetzen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Der wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässige Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Zutreffend ist die Auffassung des Erstgerichtes und des Revisionsrekurswerbers, daß bei der Überweisung der Rechte aus der gepfändeten Lebensversicherungspolizze auf den möglichen Fall des Todes des Verpflichteten in der Zeit bis zur Vornahme der Kündigung des Versicherungsvertrages durch die betreibende Partei nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses Bedacht zu nehmen war. Die Ausstellung einer nur zur Vornahme der Kündigung und Behebung des Rückkaufwertes ermächtigenden Übertragungserklärung - nur bei Ausübung dieser Teilrechte kann es im Sinne der Ausführungen der zweiten Instanz nicht zu einem Überschuß gemäß § 304 Abs. 1 EO kommen - scheitert an der Vorschrift des § 304 Abs. 1 EO, daß die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig ist. Dieser Grundsatz der Einheitlichkeit der Überweisung dient vor allem dem Schutz des Drittschuldners (Heller-Berger-Stix 2191). Unrichtig war aber die Entscheidung des Erstgerichtes insofern, als das Exekutionsverfahren nicht schon nur wegen der Versäumung der mit Beschluß vom 16.6.1986 erteilten Frist eingestellt werden durfte, und schon gar nicht kam eine Ausfolgung der vor Beginn des Exekutionsvollzuges in Händen der betreibenden Partei befindlichen Polizze an die verpflichtete Partei in Betracht. Es ist zwar nicht unzulässig, der betreibenden Partei zur Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dienliche Aufträge zu erteilen und bei Untätigkeit der betreibenden Partei ein Abstehen vom Exekutionsvollzug nach § 39 Abs. 1 Z 6 EO anzunehmen. Zur Einstellung des Exekutionsverfahrens nach dieser Gesetzesstelle aber auch nach deren Z 8 kann es aber nur kommen, wenn der betreibenden Partei ein gesetzmäßiger Auftrag erteilt wird.

Für die Überweisung einer Forderung der vorliegenden Art bestimmt aber § 314 Abs 1 EO, daß bei Nichterlag der Sicherheit nach § 304 Abs. 1 EO auf Antrag der betreibenden Partei zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen ist. Der betreibenden Partei hätte daher nur aufgetragen werden können, entweder die Sicherheit zu erlegen oder einen Antrag auf Bestellung eines Einziehungskurators zu stellen, und nur, wenn die betreibende Partei innerhalb der gesetzen Frist von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätte, hätte das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z. 6 EO eingestellt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei innerhalb der aufgetragenen Frist einerseits erklärt, keine Sichheit erlegen zu wollen, und anderseits einen wenn auch unzutreffenden Fortsetzungsantrag anderer Art gestellt. Es war daher nicht der Schluß berechtigt, die betreibende Partei habe von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens Abstand nehmen wollen oder ein Erfolg der Exekution sei nicht mehr zu erwarten. Es hat damit im Ergebnis bei der ersatzlosen Behebung des Beschlusses vom 20.8.1986 zu bleiben, und dem Erstgericht obliegt die Fortsetzung des Verfahrens, dies allerdings nicht in der vom Gericht zweiter Instanz beschriebenen Weise. Das Erstgericht wird vielmehr der betreibenden Partei den Auftrag erteilen müssen, entweder die Sicherheit zu erlegen oder den Antrag auf Bestellung eines Einziehungskurators zu stellen, und erst, wenn die betreibende Partei von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch machen sollte, wird es zur Einstellung des Exekutionsverfahrens kommen können, wobei freilich die Polizze wieder der betreibenden Partei auszufolgen wäre. Rechtsmittelkosten wurden nicht verzeichnet.

Anmerkung

E11385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00033.87.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19870617_OGH0002_0030OB00033_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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