Begründung: Das Erstgericht verfügte mit Beschluss vom 27. Mai 2004 (ON 7) eine Ausscheidung gemäß § 393 Abs 4 EO. Danach werden die Zwangsversteigerung zu AZ 1 E 585/04d, die Fahrnis- und Forderungsexekutionen zu AZ 1 E 586/04a geführt. Das Erstgericht verfügte mit Beschluss vom 27. Mai 2004 (ON 7) eine Ausscheidung gemäß Paragraph 393, Absatz 4, EO. Danach werden die Zwangsversteigerung zu AZ 1 E 585/04d, die Fahrnis- und Forderungsexekutionen zu AZ 1 E 586/04a geführt. I. De... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2EO §303 Abs2
Rechtssatz: Das Fehlen eines Antrages auf Überweisung der gepfändeten Forderung bei einer Exekutionsführung nach § 303 Abs 2 EO stellt einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel des Exekutionsantrages dar. Entscheidungstexte 3 R 159/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 10.11.1995 3 R 159/95 E... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien entsprechend deren Antrag aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichtes München vom 11.7.1989, GZ 872F6618/88 zur Hereinbringung deren vollstreckbaren Forderungen an rückständigem Unterhalt für die drei Kinder samt der geschiedenen Ehegattin Gratia S***** für die Monate Juli 1994 bis Dezember 1994 = 6 Monate a DM 3.000,-- = DM 18.000,-- (zahlbar in Schillingwährung zum Devi... mehr lesen...
Norm: EO §294 M4 EO §303 Abs2 EO §311 EO § 294 heute EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 EO § 294 gültig von 01.03.1992 b... mehr lesen...