Entscheidungen zu § 302 Abs. 1 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

RS OGH 2007/4/24 13R55/07x

Norm: §64 Abs1 Z1 ZPO §302 EO
Rechtssatz: Die nach § 64 Abs 1 Z 1 ZPO bewilligte Verfahrenshilfe umfasst auch die Kosten des Drittschuldners für seine Drittschuldneräußerung. Entscheidungstexte 13 R 55/07x Entscheidungstext LG Eisenstadt 24.04.2007 13 R 55/07x Schlagworte Verfahrenshilfe; Exekutionsverfahren; Kosten des Drittschu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.04.2007

TE OGH 1998/12/3 11R438/98b

Begründung: Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei Forderungsexekution gemäß § 294a EO und Fahrnisexekution. Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO und Fahrnisexekution. Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners P*****, einem Sozialversicherungsträger für die Abgabe der Drittschuldnererklärung antragsgemäß mit S 180,--, nachdem der Drittschuld... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.12.1998

RS OGH 1998/12/3 11R438/98b

Norm: EO §302 Abs1UStG §1 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die "Leistung der Abgabe der Drittschuldnererklärung" ist eine im Sinne von § 1 Absatz 1 Ziffer 1 UStG steuerbare Leistung. Der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 7 UStG liegt bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung durch eine Pensionsversicherungsanstalt nicht vor, da bei dieser Leistung der Abgabe der Drittschuldnererklärung kein Umsatz der Träger der Sozialv... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.12.1998

RS OGH 1998/1/27 6R24/98s

Norm: EO §302 Abs1
Rechtssatz: Durch den gemäß § 302 Abs. 1 EO mit S 150,-- bestimmten Ersatzbetrag wird der Drittschuldnern im Durchschnitt auferlaufene Kostenaufwand abgegolten; höhere Kosten gebühren nur ausnahmsweise dann, wenn sie im einzelnen (durch Vorlage von Urkunden) und auf den konkreten Fall bezogen, nachgewiesen werden. Entscheidungstexte 6 R 24/98s Entscheidun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.01.1998

TE OGH 1997/7/17 11R8/97s

Begründung: Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung ihrer betriebenen Forderung von S 209.000,-- die Drittschuldnerexekution gemäß § 294 EO gegen den Verpflichteten bewilligt. Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung ihrer betriebenen Forderung von S 209.000,-- die Drittschuldnerexekution gemäß Paragraph 294, EO gegen den Verpflichteten bewilligt. Die Drittschuldnererklärung für die Drittschuldnerin, die Firma Norbert *****, Zustelldienst in Wels, erstattete... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.07.1997

RS OGH 1997/7/17 11R8/97s

Norm: EO §302 Abs1RATG §13 Abs1 litcRATG §9
Rechtssatz: Für die Abgabe der Drittschuldnererklärung stehen dem Drittschuldner auch die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung nach dem Rechtsanwaltstarif zu; dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt als Masseverwalter die Drittschuldnerauskunft erstattet. Entscheidungstexte 11 R 8/97s Entscheidungstext LG Linz 17.07.1997 11 R ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.07.1997

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