Norm
EO §302 Abs1Rechtssatz
Durch den gemäß § 302 Abs. 1 EO mit S 150,-- bestimmten Ersatzbetrag
wird der Drittschuldnern im Durchschnitt auferlaufene Kostenaufwand
abgegolten; höhere Kosten gebühren nur ausnahmsweise dann, wenn sie
im einzelnen (durch Vorlage von Urkunden) und auf den konkreten Fall
bezogen, nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:1998:RRD0000006Dokumentnummer
JJR_19980127_LG00469_00600R00024_98S0000_004