RS OGH 1998/1/27 6R24/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

EO §302 Abs1

Rechtssatz

Durch den gemäß § 302 Abs. 1 EO mit S 150,-- bestimmten Ersatzbetrag

wird der Drittschuldnern im Durchschnitt auferlaufene Kostenaufwand

abgegolten; höhere Kosten gebühren nur ausnahmsweise dann, wenn sie

im einzelnen (durch Vorlage von Urkunden) und auf den konkreten Fall

bezogen, nachgewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1998:RRD0000006

Dokumentnummer

JJR_19980127_LG00469_00600R00024_98S0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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