Norm: EO §301 Abs2
Rechtssatz: Allein aus dem Umstand, dass der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung nur gegenüber dem betreibenden Gläubiger, nicht aber gegenüber dem Gericht abgegeben hat, ergibt sich noch nicht dessen Kostenersatzpflicht. Dabei spielen rein kostenersatzrechtliche Erwägungen eine Rolle. Entscheidungstexte 10 Ra 136/03y Entscheidungstext OLG Wien 11.03.2004 10... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Unterlassung der Drittschuldnererklärung genügt für die Auslösung der Kostenersatzpflicht gem. § 301 Abs. 3 EO jedes Verschulden (arg.: "schuldhaft nicht"), während im Fall der unrichtigen oder unvollständigen Äußerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Kostenersatzpflicht begründen. Eine Nichterfüllung bzw. Unterlassung der Drittschuldnererklärung liegt auch dann vor, wenn eine Drittschuldnererklärung aus einem gänzlich anderen Exekutionsverfahren (andere betreibende P... mehr lesen...
Norm: EO §301 Abs2EO §301 Abs3
Rechtssatz: Die Drittschuldnererklärung ist bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis an den betreibenden Gläubiger bei sonstiger Klagsveranlassung schriftlich zu übersenden; der Nachweis der Absendung genügt. Entscheidungstexte 8 Ra 74/95 Entscheidungstext OLG Graz 07.12.1995 8 Ra 74/95 European Cas... mehr lesen...