RS OGH 2004/3/11 10Ra136/03y

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Veröffentlicht am 11.03.2004
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Norm

EO §301 Abs2

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, dass der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung nur gegenüber dem betreibenden Gläubiger, nicht aber gegenüber dem Gericht abgegeben hat, ergibt sich noch nicht dessen Kostenersatzpflicht. Dabei spielen rein kostenersatzrechtliche Erwägungen eine Rolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000611

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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