RS OGH 2004/3/11 10Ra136/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2004
beobachten
merken

Norm

EO §301 Abs2
  1. EO § 301 heute
  2. EO § 301 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 301 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 301 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, dass der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung nur gegenüber dem betreibenden Gläubiger, nicht aber gegenüber dem Gericht abgegeben hat, ergibt sich noch nicht dessen Kostenersatzpflicht. Dabei spielen rein kostenersatzrechtliche Erwägungen eine Rolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000611

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten