Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, besetzt mit dessen Senatspräsidenten Dr.Krejci als Vorsitzendem und dessen Richtern Dr.Roth und Dr.Kaspar als weiteren Senatsmitgliedern, hat in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****S*****A*****V*****A*****, Wien, *****, vertreten durch Dr.Ulrich P*****ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A*****W*****, *****Klagenfurt, *****, vertreten durch Dr.Franz M*****-S*****ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Kostenersatzes (Rekursstreitwert S 4.271,28), über den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.5.1995, 32 Cga 272/94z-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30.6.1994 wurde der Klägerin als betreibender Partei gegen die verpflichtete Partei *****die Drittschuldnerexekution bewilligt. Dem Beklagten als Drittschulder wurde die Exekutionsbewilligung am 12.7.1994 zugestellt.
Die Klägerin begehrt vorerst den Betrag von S 8.958,02 samt Anhang. Der Beklagte habe seit Zustellung der Exekutionsbewilligung zumindest vier Lohnzahlungszeiträume verstreichen lassen, in denen er Abzüge in der Höhe von mindestens dem Klagsbetrag hätte vornehmen können. Der Beklagte habe sich weder geäußert noch Abzüge vorgenommen.
Der Beklagte erhob gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl Einspruch und führte aus, er verweise auf die mit der Kanzlei Sommer geführten Telefonate und den Schriftverkehr. Die Drittschuldnererklärung sei am 20.7.1994 mittels Einschreibens dem Gericht übermittelt worden. Der Verpflichtete sei am Existenzminimum und daher derzeit nicht pfändbar. Dies sei auch der Anwaltskanzlei zur Kenntnis gebracht worden. Nach Einlangen des Auftrages zur Drittschuldneräußerung sei eine entsprechende Äußerung laut Formular ausgefüllt und eingeschrieben an das Gericht zurückgeschickt worden. Im übrigen bestünden Vorpfandrechte aufgrund gerichtlicher Exekutionen im Ausmaße von ca S 250.000,-- bis S 300.000,--, sodaß ein Abzug für die beklagte Partei nicht möglich sei.
Die Klägerin schränkt daraufhin in der Tagsatzung vom 25.1.1995 das Klagebegehren auf Kosten ein.
Mit der angefochtenen Entscheidung spricht das Erstgericht der Klägerin Kostenersatz in Höhe von S 4.271,28 einschließlich USt zu. Es führt auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilseiten 2 f aus, der beklagten Partei sei es nicht gelungen, zu beweisen, daß sie die geforderte Drittschuldnererklärung dem Gericht zukommen habe lassen. Sie habe daher die Abgabe der Drittschuldnererklärung zumindest leicht fahrlässig unterlassen, sodaß sie zum Kostenersatz verpflichtet sei.
Der Rekurs ist - im Ergebnis - nicht berechtigt.
Dem Rekurswerber ist zwar zuzustimmen, daß auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Erstgerichtes das Verfahren in erster Instanz primär mangelhaft geblieben wäre, weil der zum Nachweise des Beklagtenvorbringens angebotene Beweis durch Parteienvernehmung des Beklagten nicht aufgenommen wurde, doch erweist sich dieser Verfahrensmangel aus rechtlichen Überlegungen als nicht beachtlich.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 301 Abs 2 EO hat der Drittschuldner seine Erklärung nicht nur dem Exekutionsgericht, sondern eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Die Drittschuldnererklärung muß daher bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis zwischen Drittschuldner und Verpflichtetem im Zeitpunkt ihrer Abgabe schriftlich an den betreibenden Gläubiger ergehen, widrigens davon auszugehen ist, daß der Drittschuldner seine Pflichten schuldhaft nicht erfüllt hat, sodaß er der betreibenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben hat und damit grundsätzlich kostenersatzpflichtig wird. Bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis zwischen Verpflichtetem und Drittschuldner ist es nicht hinreichend, der betreibenden Partei (oder deren Vertreter) lediglich eine mündliche Mitteilung zukommen zu lassen, daß Abzüge nicht erfolgen werden. Da der betreibende Gläubiger ohne Kenntnis der nach § 301 Abs 1 EO zu erstattenden Drittschuldnererklärung nicht in der Lage wäre, zu beurteilen, ob er mit Erfolg klagen könne, muß die in Abs 2 leg.cit. normierte weitere Pflicht des Drittschuldners, den betreibenden Gläubiger mit einer Kopie seiner Erklärung zu verständigen, als eine einheitliche dem Drittschuldner auferlegte Verpflichtung gesehen werden, deren Nichtbefolgung die Sanktion im Sinne des Abs 3 auslöst (vgl MGA der EO13, Anm 8 zu § 301 EO; 7 Ra 129/92; 7 Ra 48/94; 7 Ra 82/94 je des OLG Graz). Da der Beklagte nie behauptete, daß er die zu erstattende Drittschuldnererklärung auch an die Klägerin als betreibende Partei geschickt hätte, und lediglich von einer Übersendung an das Gericht ausgeht, ist er seinen Verpflichtungen im oben dargelegten Sinne nicht nachgekommen, weshalb ihn das Erstgericht - im Ergebnis - zutreffend zum Kostenersatz verpflichtete.Gemäß Paragraph 301, Absatz 2, EO hat der Drittschuldner seine Erklärung nicht nur dem Exekutionsgericht, sondern eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Die Drittschuldnererklärung muß daher bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis zwischen Drittschuldner und Verpflichtetem im Zeitpunkt ihrer Abgabe schriftlich an den betreibenden Gläubiger ergehen, widrigens davon auszugehen ist, daß der Drittschuldner seine Pflichten schuldhaft nicht erfüllt hat, sodaß er der betreibenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben hat und damit grundsätzlich kostenersatzpflichtig wird. Bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis zwischen Verpflichtetem und Drittschuldner ist es nicht hinreichend, der betreibenden Partei (oder deren Vertreter) lediglich eine mündliche Mitteilung zukommen zu lassen, daß Abzüge nicht erfolgen werden. Da der betreibende Gläubiger ohne Kenntnis der nach Paragraph 301, Absatz eins, EO zu erstattenden Drittschuldnererklärung nicht in der Lage wäre, zu beurteilen, ob er mit Erfolg klagen könne, muß die in Absatz 2, leg.cit. normierte weitere Pflicht des Drittschuldners, den betreibenden Gläubiger mit einer Kopie seiner Erklärung zu verständigen, als eine einheitliche dem Drittschuldner auferlegte Verpflichtung gesehen werden, deren Nichtbefolgung die Sanktion im Sinne des Absatz 3, auslöst vergleiche MGA der EO13, Anmerkung 8 zu Paragraph 301, EO; 7 Ra 129/92; 7 Ra 48/94; 7 Ra 82/94 je des OLG Graz). Da der Beklagte nie behauptete, daß er die zu erstattende Drittschuldnererklärung auch an die Klägerin als betreibende Partei geschickt hätte, und lediglich von einer Übersendung an das Gericht ausgeht, ist er seinen Verpflichtungen im oben dargelegten Sinne nicht nachgekommen, weshalb ihn das Erstgericht - im Ergebnis - zutreffend zum Kostenersatz verpflichtete.
Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Selbsttragung der Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Selbsttragung der Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1995:0080RA00074.95.1207.000Dokumentnummer
JJT_19951207_OLG0639_0080RA00074_9500000_000