Norm: EO §74EO §292k Abs4
Rechtssatz: Dem betreibenden Gläubiger steht ein Kostenersatz für die Teilnahme an der Tagsatzung zur Parteieneinvernahme über seinen Zusammenrechnungsantrag dann nicht zu, wenn der Verpflichtete seinem Antrag zustimmt oder als zustimmend zu behandeln ist. Entscheidungstexte 46 R 478/99f Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.04.1999 46 R 478/99f ... mehr lesen...
Norm: EO §292aEO §292k Abs4
Rechtssatz: Der Entscheidung über einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a EO hat nach § 292k Abs 4 Satz 1 EO eine Einvernahme der Parteien (§ 55 Abs 1 EO) voranzugehen; eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 3 Ob 2047/96t Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2047/96t ... mehr lesen...