Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wider die verpflichtete Partei Peter G*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 75.123,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 12.Oktober 1995, GZ 2 R 428/95-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schladming vom 27.Juli 1995, GZ E 30/92-27, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Verpflichtete beantragte am 29.5.1995 die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags gemäß § 292 a EO, weil es für ihn durch den Verlust des Hauses in R***** Nr 178, die Ehescheidung und die damit verbundene Aufteilung der Familienmitglieder zu erheblichen Mehrkosten komme. Er behauptete als Kosten für Unterkunft und Verpflegung seines Kindes Heike S 5.000,--, für Brigitte S 2.500,--, für seine geschiedene Ehegattin Christine G***** von S 4.500,-- laut Scheidungsurteil und für seine Unterkunft von S 6.000,--.Der Verpflichtete beantragte am 29.5.1995 die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags gemäß Paragraph 292, a EO, weil es für ihn durch den Verlust des Hauses in R***** Nr 178, die Ehescheidung und die damit verbundene Aufteilung der Familienmitglieder zu erheblichen Mehrkosten komme. Er behauptete als Kosten für Unterkunft und Verpflegung seines Kindes Heike S 5.000,--, für Brigitte S 2.500,--, für seine geschiedene Ehegattin Christine G***** von S 4.500,-- laut Scheidungsurteil und für seine Unterkunft von S 6.000,--.
Das Erstgericht forderte die betreibende Partei mit Beschluß vom 29.6.1995 auf, sich über den Antrag der verpflichteten Partei binnen 8 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu äußern, widrigenfalls Zustimmung zu diesem Antrag angenommen werde und der Freibetrag um die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt S 12.000,-- abzüglich der Sockelbeträge nach § 291 a Abs 4 EO von S 1.430,-- pro unterhaltspflichtiger Person, somit um insgesamt S 7.710,-- erhöht werde.Das Erstgericht forderte die betreibende Partei mit Beschluß vom 29.6.1995 auf, sich über den Antrag der verpflichteten Partei binnen 8 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu äußern, widrigenfalls Zustimmung zu diesem Antrag angenommen werde und der Freibetrag um die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt S 12.000,-- abzüglich der Sockelbeträge nach Paragraph 291, a Absatz 4, EO von S 1.430,-- pro unterhaltspflichtiger Person, somit um insgesamt S 7.710,-- erhöht werde.
Die betreibende Partei führte in ihrer Äußerung aus, sie könne einer weiteren Erhöhung, die auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, nicht zustimmen. Einer Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags müsse überdies eine mündliche Verhandlung vorangehen.
Das Erstgericht faßte den Beschluß auf Erhöhung des monatlichen Freibetrags nach § 291 a EO hinsichtlich der Sockelbeträge nach Abs 1 und 3 für den Zeitraum bis einschließlich Juli 1996 um S 7.710,--, ab August 1996 um S 4.140,-- pro Monat; das Begehren des Verpflichteten auf weitere Erhöhung des monatlichen Freibetrags um S 6.000,-- wegen zusätzlicher Kosten für Miete und Betriebskosten wurde rechtskräftig abgewiesen.Das Erstgericht faßte den Beschluß auf Erhöhung des monatlichen Freibetrags nach Paragraph 291, a EO hinsichtlich der Sockelbeträge nach Absatz eins und 3 für den Zeitraum bis einschließlich Juli 1996 um S 7.710,--, ab August 1996 um S 4.140,-- pro Monat; das Begehren des Verpflichteten auf weitere Erhöhung des monatlichen Freibetrags um S 6.000,-- wegen zusätzlicher Kosten für Miete und Betriebskosten wurde rechtskräftig abgewiesen.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Verpflichtete seiner geschiedenen Gattin Christine G***** nach der im Verfahren 1 F 79/95 getroffenen Vereinbarung ab 1.6.1995 einen monatlichen Unterhalt von S 4.500,-- zu leisten hat, und zwar wertgesichert nach dem VBI 1986 ausgehend vom Basismonat Mai 1995; weiters ist er für die beiden Kinder Heike und Brigitte G***** sorgepflichtig; die monatliche Unterhaltsverpflichtung beträgt S 5.000,-- bzw S 2.500,--.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, bei der Erhöhung des Freibetrages handle es sich um eine Einschränkung des Exekutionsverfahrens (§ 41 EO), der eine Einvernehmung der betreibenden Gläubiger voranzugehen habe. Die Anberaumung einer Tagsatzung sei nicht erforderlich; nach § 55 EO genüge die Einholung schriftlicher Äußerungen. Bei der Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens 1 F 79/95 sei von einem monatlichen Einkommen des Verpflichteten (offensichtlich inklusive Sonderzahlungen) von S 23.524,-- und von einer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit der geschiedenen Ehegattin des Verpflichteten ausgegangen worden. Die Unterhaltsverpflichtungen seien nicht unnötig hoch und lägen durchaus im Bereich der jeweiligen Richtsätze. Bei Heike G***** komme überdies dazu, daß sie voraussichtlich bis Ende des Schulsemesters 1996 die Pädak S***** besuche und der Verpflichtete für diese Ausbildung entsprechend seinem Einkommen zu sorgen habe. Im Hinblick auf diese befristete Unterhaltsverpflichtung sei der Freibetrag bis Ende Juli 1996 um S 7.710,-- zu erhöhen, im Hinblick auf die laufende Unterhaltsverpflichtung für die Tochter Brigitte G***** und für die geschiedene Ehegattin des Verpflichteten sei die Erhöhung des Freibetrages ab August 1996 unbefristet auszuprechen. Bei der Erhöhung des Freibetrags seien die Unterhaltsverpflichtungen des Verpflichteten von S 12.000,-- unter Abzug des Sockelbetrages nach § 292 a Abs 4 EO von S 1.430,-- monatlich berücksichtigt worden, sodaß sich ein Erhöhungsbetrag von S 7.710,-- ergebe. Damit könne der Verpflichtete ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner eigenen Auslagen seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Hinsichtlich der Gefahr der Schädigung des betreibenden Gläubigers sei davon auszugehen, daß durch die befristete Erhöhung des Freibetrags der monatliche Freibetrag auf ein für den Gläubiger erträgliches Maß erhöht werde und der Gläubiger somit in absehbarer Zeit mit weiteren höheren Zahlungen aus der Arbeitsleistung des Verpflichteten zu rechnen habe. Weiters bleibe die Höhe der Freibeträge für Sonderzahlungen unverändert. Dem betreibenden Gläubiger sei durchaus eine Verzögerung in der Einbringung der aushaftenden Forderung zuzumuten, zumal diese mit einem über dem gesetzlichen Zinssatz liegenden Zinssatz titelmäßig verzinst sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, bei der Erhöhung des Freibetrages handle es sich um eine Einschränkung des Exekutionsverfahrens (Paragraph 41, EO), der eine Einvernehmung der betreibenden Gläubiger voranzugehen habe. Die Anberaumung einer Tagsatzung sei nicht erforderlich; nach Paragraph 55, EO genüge die Einholung schriftlicher Äußerungen. Bei der Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens 1 F 79/95 sei von einem monatlichen Einkommen des Verpflichteten (offensichtlich inklusive Sonderzahlungen) von S 23.524,-- und von einer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit der geschiedenen Ehegattin des Verpflichteten ausgegangen worden. Die Unterhaltsverpflichtungen seien nicht unnötig hoch und lägen durchaus im Bereich der jeweiligen Richtsätze. Bei Heike G***** komme überdies dazu, daß sie voraussichtlich bis Ende des Schulsemesters 1996 die Pädak S***** besuche und der Verpflichtete für diese Ausbildung entsprechend seinem Einkommen zu sorgen habe. Im Hinblick auf diese befristete Unterhaltsverpflichtung sei der Freibetrag bis Ende Juli 1996 um S 7.710,-- zu erhöhen, im Hinblick auf die laufende Unterhaltsverpflichtung für die Tochter Brigitte G***** und für die geschiedene Ehegattin des Verpflichteten sei die Erhöhung des Freibetrages ab August 1996 unbefristet auszuprechen. Bei der Erhöhung des Freibetrags seien die Unterhaltsverpflichtungen des Verpflichteten von S 12.000,-- unter Abzug des Sockelbetrages nach Paragraph 292, a Absatz 4, EO von S 1.430,-- monatlich berücksichtigt worden, sodaß sich ein Erhöhungsbetrag von S 7.710,-- ergebe. Damit könne der Verpflichtete ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner eigenen Auslagen seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Hinsichtlich der Gefahr der Schädigung des betreibenden Gläubigers sei davon auszugehen, daß durch die befristete Erhöhung des Freibetrags der monatliche Freibetrag auf ein für den Gläubiger erträgliches Maß erhöht werde und der Gläubiger somit in absehbarer Zeit mit weiteren höheren Zahlungen aus der Arbeitsleistung des Verpflichteten zu rechnen habe. Weiters bleibe die Höhe der Freibeträge für Sonderzahlungen unverändert. Dem betreibenden Gläubiger sei durchaus eine Verzögerung in der Einbringung der aushaftenden Forderung zuzumuten, zumal diese mit einem über dem gesetzlichen Zinssatz liegenden Zinssatz titelmäßig verzinst sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes durch gänzliche Abweisung des Antrages des Verpflichteten ab; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, besonders umfangreiche gesetzliche Sorgepflichten im Sinn des § 292 a Z 5 EO lägen nur dann vor, wenn der Verpflichtete für mehr als 5 Personen zu sorgen habe, für die keine Freibeträge mehr gewährt würden. Da der Verpflichtete nur mehr für drei Personen zu sorgen habe, sei sein Antrag auf Erhöhung des Freibetrags wegen dieser Sorgepflichten abzuweisen. Zufolge dieser Abweisung müsse auf die Rekursausführungen nicht mehr eingegangen werden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes durch gänzliche Abweisung des Antrages des Verpflichteten ab; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, besonders umfangreiche gesetzliche Sorgepflichten im Sinn des Paragraph 292, a Ziffer 5, EO lägen nur dann vor, wenn der Verpflichtete für mehr als 5 Personen zu sorgen habe, für die keine Freibeträge mehr gewährt würden. Da der Verpflichtete nur mehr für drei Personen zu sorgen habe, sei sein Antrag auf Erhöhung des Freibetrags wegen dieser Sorgepflichten abzuweisen. Zufolge dieser Abweisung müsse auf die Rekursausführungen nicht mehr eingegangen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zwar zulässig, weil zu den Voraussetzungen der Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß § 292 a Z 5 EO idF EO-Nov 1991 keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zwar zulässig, weil zu den Voraussetzungen der Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß Paragraph 292, a Ziffer 5, EO in der Fassung EO-Nov 1991 keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Nach der zitierten Gesetzesstelle hat das Exekutionsgericht auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, daß der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. In der Lehre (Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung2 62; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 746; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 344; Mohr,
Die neue Lohnpfändung, 81) wird der Standpunkt vertreten, eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags gemäß § 292 a Z 5 EO komme nur dann in Frage, wenn der Verpflichtete für mehr als 5 Personen zu sorgen habe, weil bis zu 5 Unterhaltsberechtigte ohnedies im unpfändbaren Freibetrag (§ 291 a Abs 6 EO) berücksichtigt seien (so auch schon zur alten Rechtslage nach § 8 lit a LPfG Heller/Berger/Stix 2068).Die neue Lohnpfändung, 81) wird der Standpunkt vertreten, eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags gemäß Paragraph 292, a Ziffer 5, EO komme nur dann in Frage, wenn der Verpflichtete für mehr als 5 Personen zu sorgen habe, weil bis zu 5 Unterhaltsberechtigte ohnedies im unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291, a Absatz 6, EO) berücksichtigt seien (so auch schon zur alten Rechtslage nach Paragraph 8, Litera a, LPfG Heller/Berger/Stix 2068).
In der Regel werden auch besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten in dem Fall, daß den Verpflichteten Unterhaltspflichten für bis zu fünf Personen treffen, nicht vorliegen. Besondere außergewöhnliche Umstände, die in einem solchen Fall die Erhöhung des unpfändbaren gemäß § 292 a Z 5 EO über das "Existenzminimum" des § 291 a EO hinaus rechtfertigen könnten, liegen hier aber nicht vor.In der Regel werden auch besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten in dem Fall, daß den Verpflichteten Unterhaltspflichten für bis zu fünf Personen treffen, nicht vorliegen. Besondere außergewöhnliche Umstände, die in einem solchen Fall die Erhöhung des unpfändbaren gemäß Paragraph 292, a Ziffer 5, EO über das "Existenzminimum" des Paragraph 291, a EO hinaus rechtfertigen könnten, liegen hier aber nicht vor.
Der Entscheidung hat nach § 292 k Abs 4 Satz 1 EO eine Einvernahme der Parteien (§ 55 Abs 1 EO) voranzugehen; eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen. Die Entscheidung KG Steyr RPflSlgE 1992/53, auf die sich die betreibende Partei berufen hat, ist zur Rechtslage vor der EO-Nov 1991 ergangen. Die von der betreibenden Partei geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, die das Rekursgericht nicht geprüft hat, liegt somit nicht vor.Der Entscheidung hat nach Paragraph 292, k Absatz 4, Satz 1 EO eine Einvernahme der Parteien (Paragraph 55, Absatz eins, EO) voranzugehen; eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen. Die Entscheidung KG Steyr RPflSlgE 1992/53, auf die sich die betreibende Partei berufen hat, ist zur Rechtslage vor der EO-Nov 1991 ergangen. Die von der betreibenden Partei geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, die das Rekursgericht nicht geprüft hat, liegt somit nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, Paragraph 78, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02047.96T.0515.000Dokumentnummer
JJT_19960515_OGH0002_0030OB02047_96T0000_000