Norm
EO §292aRechtssatz
Der Entscheidung über einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a EO hat nach § 292k Abs 4 Satz 1 EO eine Einvernahme der Parteien (§ 55 Abs 1 EO) voranzugehen; eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen.Der Entscheidung über einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a, EO hat nach Paragraph 292 k, Absatz 4, Satz 1 EO eine Einvernahme der Parteien (Paragraph 55, Absatz eins, EO) voranzugehen; eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102759Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0030OB02047_96T0000_002