Entscheidungen zu § 253a EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

TE OGH 1997/3/26 3Ob2429/96v

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Entscheidung | OGH | 26.03.1997

RS OGH 1997/3/26 3Ob2429/96v

Norm: EO §14 Abs2EO §47EO §253a
Rechtssatz: Beantragt der betreibende Gläubiger Lohnpfändung und Fahrnisexekution, ist ein Vermögensverzeichnis erst dann vorzulegen und zu unterfertigen, wenn beide Voraussetzungen des § 47 Abs 2 EO gegeben sind. Entscheidungstexte 3 Ob 2429/96v Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 2429/96v European Case... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.03.1997

RS OGH 1997/3/26 3Ob2429/96v

Norm: EO §47EO §253a
Rechtssatz: Unter den übrigen Voraussetzungen ist ein Antrag auf Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses ohne neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution auch dann zu bewilligen, wenn - bei Untätigkeit des Gerichtes - zwischen dem erfolglosen Vollzug der Fahrnisexekution und dem Antrag mehr als neun Monate verstrichen sind. Entscheidungstexte 3 Ob 2429/96v ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.03.1997

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