Norm
EO §14 Abs2Rechtssatz
Beantragt der betreibende Gläubiger Lohnpfändung und Fahrnisexekution, ist ein Vermögensverzeichnis erst dann vorzulegen und zu unterfertigen, wenn beide Voraussetzungen des § 47 Abs 2 EO gegeben sind.Beantragt der betreibende Gläubiger Lohnpfändung und Fahrnisexekution, ist ein Vermögensverzeichnis erst dann vorzulegen und zu unterfertigen, wenn beide Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, EO gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107714Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_0030OB02429_96V0000_001