Norm: EO §211 Abs5
Rechtssatz: Dass die Saldomitteilung vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben ist, lässt sich vom Gläubiger nicht urkundlich nachweisen. Um die vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte Erleichterung des Forderungsnachweises nicht zunichte zu machen, muss daher die Behauptung, die Saldomitteilung sei dem Verpflichteten zugegangen und von ihm unwidersprochen geblieben, genügen. Ist der Forderungsanmeldung eine - keinen ... mehr lesen...
Norm: EO §211 Abs5
Rechtssatz: Hat der Höchstbetragshypothekargläubiger durch Vorlage einer - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung (Saldoabschlusses) behauptet, der Verpflichtete habe diesem ihm mitgeteilten Saldo nicht widersprochen, ist es dann Sache des Verpflichteten oder nachfolgender Gläubiger, mit Widerspruch gemäß § 213 Abs 1 EO geltend zu machen, dass das Vorbringen des anmeldenden Gläubigers nicht zutri... mehr lesen...
Norm: EO idF EO-Nov 2000 §211 Abs5
Rechtssatz: § 211 Abs 5 EO idF EO-Nov 2000 betrifft nur die Vorlage einer Saldomitteilung und gilt nicht ausdehnend für andere Verhaltensweisen des Verpflichteten, im Besonderen etwa sein stillschweigendes Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung. Entscheidungstexte 3 Ob 113/02t Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t Veröff: SZ 2003/... mehr lesen...
Norm: EO §210 IVEEO §210 VBEO idF EO-Nov 2000 §211 Abs5
Rechtssatz: Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde in § 211 Abs 5 EO idF EO-Nov 2000 insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Wurde eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, habe... mehr lesen...