Norm
EO §211 Abs5Rechtssatz
Hat der Höchstbetragshypothekargläubiger durch Vorlage einer - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung (Saldoabschlusses) behauptet, der Verpflichtete habe diesem ihm mitgeteilten Saldo nicht widersprochen, ist es dann Sache des Verpflichteten oder nachfolgender Gläubiger, mit Widerspruch gemäß § 213 Abs 1 EO geltend zu machen, dass das Vorbringen des anmeldenden Gläubigers nicht zutrifft.Hat der Höchstbetragshypothekargläubiger durch Vorlage einer - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung (Saldoabschlusses) behauptet, der Verpflichtete habe diesem ihm mitgeteilten Saldo nicht widersprochen, ist es dann Sache des Verpflichteten oder nachfolgender Gläubiger, mit Widerspruch gemäß Paragraph 213, Absatz eins, EO geltend zu machen, dass das Vorbringen des anmeldenden Gläubigers nicht zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117429Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0030OB00027_02W0000_002