RS OGH 2003/1/29 3Ob113/02t, 3Ob18/08f, 3Ob193/12x

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Norm

EO §210 IVE
EO §210 VB
EO idF EO-Nov 2000 §211 Abs5

Rechtssatz

Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde in § 211 Abs 5 EO idF EO-Nov 2000 insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Wurde eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, haben die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117434

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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