RS OGH 2022/12/16 3Ob113/02t, 3Ob18/08f, 3Ob193/12x, 8Ob133/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Norm

EO §210 IVE
EO §210 VB
EO idF EO-Nov 2000 §211 Abs5

Rechtssatz

Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde in § 211 Abs 5 EO idF EO-Nov 2000 insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Wurde eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, haben die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten.Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde in Paragraph 211, Absatz 5, EO in der Fassung EO-Nov 2000 insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Wurde eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, haben die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach Paragraph 210, EO weiter zu gelten.

Entscheidungstexte

  • RS0117434">3 Ob 113/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
    Veröff: SZ 2003/10
  • RS0117434">3 Ob 18/08f
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 18/08f
  • RS0117434">3 Ob 193/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 193/12x
  • RS0117434">8 Ob 133/22z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 133/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit des § 211 Abs 5 EO auf Inhaberschuldverschreibungen mit Verbriefung einer betraglich fixierten Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht eingeräumt wurde; Nachweis wurde bereits durch Vorlage der Inhaberschuldverschreibungen erbracht, ohne dass es noch der Vorlage des Finanzierungsvertrags oder eines Belegs für die an die Schuldnerin geleistete Zahlung bedurfte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117434

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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