Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §183EO §185EO §187EO §231
Rechtssatz: 1. Es bedarf keiner besonderen beschlussmäßigen Erledigung der gegen eine Zuschlagserteilung erhobenen Widersprüche. Vielmehr ist der Zuschlag entweder zu erteilen oder zu versagen, je nachdem, ob nach der Überzeugung des Exekutionsgerichts keiner oder zumindest einer der Widerspruchsgründe erfüllt ist. 2. Ohne eine besondere Beschlussfassung kann sich die Frage nach einer gesonderten Anfechtung de... mehr lesen...