RS OGH 1999/10/20 3Ob266/99k, 3Ob224/01i, 3Ob121/01t, 3Ob134/02f, 3Ob52/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

EO §183
EO §185
EO §187
EO §231

Rechtssatz

1. Es bedarf keiner besonderen beschlussmäßigen Erledigung der gegen eine Zuschlagserteilung erhobenen Widersprüche. Vielmehr ist der Zuschlag entweder zu erteilen oder zu versagen, je nachdem, ob nach der Überzeugung des Exekutionsgerichts keiner oder zumindest einer der Widerspruchsgründe erfüllt ist.

2. Ohne eine besondere Beschlussfassung kann sich die Frage nach einer gesonderten Anfechtung der Entscheidung über erhobene Widersprüche nicht mehr stellen. Wird über Widerspruchsgründe überflüssigerweise mit besonderem Beschluss abgesprochen, so ist eine solche Entscheidung dennoch nicht gesondert anfechtbar, weil eine unlösbare Komplementärbeziehung zwischen der Bejahung beziehungsweise Verneinung geltend gemachter Widerspruchsgründe einerseits und der Versagung beziehungsweise Erteilung des Zuschlags andererseits besteht, setzt doch eine solche Entscheidung entweder die Bejahung zumindest eines Widerspruchsgrunds oder die Verneinung aller solchen Gründe voraus, was im Rechtsmittelverfahren gegen die Versagung beziehungsweise Erteilung des Zuschlags jeweils überprüfbar ist.

3. Der Beschluss über die Abweisung des Widerspruchs der erstbetreibenden Partei ist aufgrund deren erfolgreichen Rekurses gegen die Zuschlagserteilung ersatzlos aufheben und das gegen die Abweisung des Widerspruchs gesondert erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 266/99k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 266/99k
    Veröff: SZ 72/154
  • 3 Ob 224/01i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 224/01i
    Vgl auch
  • 3 Ob 121/01t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 121/01t
    Vgl auch; nur: Es bedarf keiner besonderen beschlussmäßigen Erledigung der gegen eine Zuschlagserteilung erhobenen Widersprüche. Vielmehr ist der Zuschlag entweder zu erteilen oder zu versagen, je nachdem, ob nach der Überzeugung des Exekutionsgerichts keiner oder zumindest einer der Widerspruchsgründe erfüllt ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Widerspruch gegen Verteilungsbeschluss. (T2)
  • 3 Ob 134/02f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 134/02f
    Vgl auch
  • 3 Ob 52/20y
    Entscheidungstext OGH 06.10.2020 3 Ob 52/20y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112770

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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