TE OGH 2020/10/6 3Ob52/20y

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. A*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, 2. M*****, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über des Vermögen des F*****, AZ 20 S 129/17x des Landesgerichts Wels, gegen die verpflichtete Partei F*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Rechtsanwalt in Peuerbach, wegen 140.158,69 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Jänner 2020, GZ 22 R 349/19h, 22 R 350/19f-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[2]       1. Gemäß § 239 Abs 2 EO ist gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig. In § 239 Abs 1 Z 1 bis 8 EO sind bestimmte Beschlussgegenstände aufgezählt, gegen die ein Rekurs jedenfalls ausgeschlossen ist.

[3]            Der Verpflichtete argumentiert, seine Anträge, die dem ersten vom Rekursgericht zurückgewiesenen Beschluss zugrunde lagen, seien solche, die nicht unter § 239 Abs 1 Z 1 bis 8 EO fallen würden. Damit geht er jedoch auf die Begründung des Rekursgerichts nicht ein, das (lediglich) eine abgesonderte Anfechtbarkeit der in der Versteigerungstagsatzung mündlich verkündeten Beschlüsse aufgrund des § 239 Abs 2 EO verneinte. Die mangelnde gesonderte Anfechtbarkeit, mit der das Rekursgericht seine Entscheidung begründete, ergibt sich daher aus dem Gesetz.

[4]            2. Nach der – von der aktuellen Lehre befürworteten (Angst in Angst/Oberhammer EO³ [2015] § 185 Rz 1; Mohr/Pimmer/Schneider EO16 [2017] 336 f; Buchegger/Markowetz Exekutionsrecht² [2017] 186; Mini/Breinl in Deixler-Hübner EO [2019] § 185 Rz 2) – Rechtsprechung bedarf es keiner besonderen beschlussmäßigen Erledigung der gegen eine Zuschlagserteilung erhobenen Widersprüche; wird über Widerspruchsgründe überflüssigerweise mit besonderem Beschluss abgesprochen, so ist eine solche Entscheidung dennoch nicht gesondert anfechtbar, sondern im – hier vom Verpflichteten ohnehin bereits eingeleiteten – Rechtsmittelverfahren gegen die Versagung oder Erteilung des Zuschlags überprüfbar (RIS-Justiz RS0112770). Eine „gesetzwidrige Beschneidung der Rekurslegitimation“ ist darin somit nicht erkennbar.

[5]       3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).

Textnummer

E130023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00052.20Y.1006.000

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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