Norm: EO §14 Abs2EO §224 Abs2EO §229
Rechtssatz: Kommt es nicht zu einer Zuweisung von Zinsen aus der Nebengebührensicherstellung und kommt es zu deren zinstragender Anlage, sind dem Gläubiger die anteiligen bereits bekannten Meistbotszinsen und Fruktifikationszinsen zuzuweisen; darauf ist im Zuge einer allfälligen Nachtragsverteilung Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 8 Ob 271/00m ... mehr lesen...
Norm: EO §14 Abs2EO §47EO §253a
Rechtssatz: Beantragt der betreibende Gläubiger Lohnpfändung und Fahrnisexekution, ist ein Vermögensverzeichnis erst dann vorzulegen und zu unterfertigen, wenn beide Voraussetzungen des § 47 Abs 2 EO gegeben sind. Entscheidungstexte 3 Ob 2429/96v Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 2429/96v European Case... mehr lesen...
Norm: EO §37 PAbgEO §14 Abs1AbgEO §14 Abs2
Rechtssatz: Mit der Klage nach § 14 Abs 2 AbgEO, die dem § 37 EO nachgebildet ist, wird im Sinn des § 14 Abs 1 AbgEO von einer dritten Person gegen die finanzbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, daß ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zustehe, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. ... mehr lesen...
Auf Grund des Schiedsspruches eines von der Schiedskommission des Italienischen Nationalausschusses der Internationalen Wollvereinigung eingesetzten Schiedsrichterkollegiums vom 16. September 1976 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Gläubigerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 218 543.08 S samt Anhang am 20. April 1977 zur GZ 5 Nc 484/77 (E 2482/77 des Bezirksgerichtes Kitzbühel) wider die Verpflichtete die Fahrnisexekution. Am 10. Juni 1977 stellte die bet... mehr lesen...