Norm: EO §103
Rechtssatz: Für die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens. Ab der Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch sind die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen. Entscheidungstexte 3 Ob 240/07a Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 240/07a ... mehr lesen...
Norm: EO §103EO §104 Abs1EO §129 Abs4GBG §54
Rechtssatz: § 103 Abs 2 EO bezieht sich nur auf die Einheitlichkeit des Verwertungsverfahrens. Keinesfalls kann darin die Normierung einer Änderung der bücherlichen Rangordnung des zeitlich und daher in der bücherlichen Rangordnung nachfolgenden betreibenden Gläubigers erblickt werden. Der Beitritt weiterer Gläubiger zu einer Zwangsverwaltung schafft eigene Befriedigungsrechte im Rang der jeweiligen... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §97EO §98EO §103EO §109KO §7
Rechtssatz: Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäftsunfähig oder prozessunfähig. Von anhängigen Zivilverfahren ist der Zwangsverwalter zu verständigen. Es steht ihm frei, in diese an Stelle des Verpflichteten einzutreten. Entscheidungstexte 1 Ob 23/01s Entsche... mehr lesen...
Norm: EO §103EO §119
Rechtssatz: Die Vorschriften über den Beitritt sind zwingendes Recht und von Amts wegen zu beachten. Der Beitritt wird nicht "bewilligt". Entscheidungstexte 3 Ob 85/87 Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 85/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002520 Dokume... mehr lesen...
Norm: EO §103MG §42 Abs1
Rechtssatz: Die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten zustehenden Mietzinsforderungen verliert ihre Wirksamkeit mit der Bewilligung der Zwangsverwaltung der betreffenden Liegenschaft und von deren Übergabe an den Zwangsverwalter an (§ 42 MG, § 103 EO) und ist einzustellen. Entscheidungstexte 1 Ob 619/34 Entscheidungstext OGH 07.08.1934 1 Ob 619/... mehr lesen...
Norm: EO §103EO §109JN §1
Rechtssatz: Wenn der Verpflichtete eine der Zwangsverwaltung unterliegende Forderung einhebt, so ist über den Bereicherungsanspruch des Zwangsverwalters gegen ihn im Rechtswege zu entscheiden. Entscheidungstexte 2 Ob 581/34 Entscheidungstext OGH 03.07.1934 2 Ob 581/34 SZ 16/140 European Case Law Identifier... mehr lesen...