RS OGH 2001/3/27 1Ob23/01s, 1Ob182/01y, 3Ob180/01v, 3Ob14/08t, 1Ob21/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2001
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Norm

EO §97
EO §98
EO §103
EO §109
KO §7

Rechtssatz

Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäftsunfähig oder prozessunfähig. Von anhängigen Zivilverfahren ist der Zwangsverwalter zu verständigen. Es steht ihm frei, in diese an Stelle des Verpflichteten einzutreten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    Veröff: SZ 74/54
  • 1 Ob 182/01y
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 182/01y
  • 3 Ob 180/01v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 180/01v
  • 1 Ob 21/08g
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 21/08g
    nur: Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäftsunfähig oder prozessunfähig. (T1); Beisatz: Er kann auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht (absolut) ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern im Zwangsverwaltungsverfahren unwirksam sind. (T2)
  • 3 Ob 14/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 14/08t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114866

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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