Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß die schwangere Frau freiwillig einen Arbeitsplatz übernahm, wo man Kisten mit abwechselndem Gewicht von 2,3 kg, 13 kg, 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel heben muß, schlägt nicht durch, da der Arbeitgeber werdende Mütter mit solchen Tätigkeiten, auch wenn diese nichts dagegen haben, nicht beschäftigen darf. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung nach dem Mutterschutzgesetz regelt unter anderem den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Es muß durch diese Maßnahmen für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingung... mehr lesen...