RS UVS Kärnten 1995/09/08 KUVS-247/5/95

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Rechtssatz

Die Bestimmung nach dem Mutterschutzgesetz regelt unter anderem den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Es muß durch diese Maßnahmen für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen Sorge getragen werden, um dadurch einen, unter Berücksichtigung aller Umstände, bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erreichen. Eine Verletzung dieser Bestimmungen und damit eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit liegt dann vor, wenn der Dienstgeber eine schwangere Frau in einer Montageabteilung beschäftigt, wo sie Kisten mit einem Gewicht von abwechselnd 2,3 kg und 13 kg, somit Lasten von mehr als 5 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand heben mußte. Dabei ist unter regelmäßig im Sinne des Gesetzes ständig wiederkehrend zu verstehen und ist von der Art und der Zweckbestimmung der Tätigkeit selbst abhängig. Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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