RS UVS Kärnten 1995/09/08 KUVS-247/5/95

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten, daß die schwangere Frau freiwillig einen Arbeitsplatz übernahm, wo man Kisten mit abwechselndem Gewicht von 2,3 kg, 13 kg, 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel heben muß, schlägt nicht durch, da der Arbeitgeber werdende Mütter mit solchen Tätigkeiten, auch wenn diese nichts dagegen haben, nicht beschäftigen darf.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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