Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Renzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streit... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist aufgrund einer Anmeldung vom 4. September 2006 Inhaber der österreichischen Wortmarke AT 234797 „SPIELEFEST" für die Klassen 41 (ua Veranstaltung von Spieleabenden sowie Spielemeisterschaften und Turnieren) und 42 (Testen von Spielen). Im Markenregister ist folgender Hinweis eingetragen: „Die Marke wurde aufgrund eines zur Marke 177837 erbrachten Verkehrsgeltungsnachweises registriert". Die letztgenannte Marke AT 177837 lautet „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFES... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken: a) österreichische Formmarke Nr 236.313 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 6 und 20 (Koffer für den Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche); b) Gemeinschaftsformmarke Nr 3.424.661 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 7 (Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche, insbesondere aus Metall oder Kunststoff); Abbildung zu a) und b): c) österreichisch... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt seit 1996 einen Handfeuerlöscher auf Aerosolbasis, der unter der Bezeichnung Firekiller vertrieben wird. Davor war dieser Feuerlöscher (zuletzt) von der A***** Brandschutztechnik GmbH hergestellt worden. Die Klägerin wurde 1996 zur Ausgliederung von Aktivitäten aus der A***** „Brandschutztechnik" GmbH gegründet; ihr wurde insbesondere die Herstellung und der Vertrieb des Firekiller übertragen. Die A***** Brandschutztechnik GmbH verpflichtete sich, ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit 7. 2. 1979 als offene Handelsgesellschaft unter der Firma "Immobilienring G***** & H*****" eingetragen. Sie ist im Bereich Immobilienverwaltung und -vermittlung auf dem österreichischen Immobilienmarkt im Großraum Wien tätig, Mitglied der Wiener Immobilienbörse und seit 8. 3. 1979 Inhaberin einer beim Österreichischen Patentamt angemeldeten Wort-Bildmarke, bei der das Wort "Immobilienring" in Blockschrift - bei ringförmiger Anordnung der B... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte vor, sie sei ein in den USA registriertes Unternehmen und - nach einer Fusion per 1. 7. 1996 - Rechtsnachfolgerin der "MANPOWER I*****". Sie biete weltweit die Bereitstellung verschiedener Wirtschaftsdienstleistungen, im Besonderen die Bereitstellung von Personal, an; sie habe dazu eigene Techniken entwickelt und standardisiert und diese Standards für die einzelnen Länder adaptiert. So habe sie Systeme erarbeitet und erprobt, bei denen die Gesc... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin - ein in den USA registriertes Unternehmen - ist die Rechtsnachfolgerin der "MANPOWER International I*****.". Die Beklagte wurde am 27. 12. 1996 gegründet und ist im Firmenbuch des Landesgerichts Linz unter FN ***** eingetragen. Ihre Firma wurde mit 31. 7. 1997 von "MANPOWER T*****gesellschaft mbH" in "MANPOWER T*****-P***** GmbH" geändert. Die MANPOWER/J***** P***** S***** GmbH in W***** sowie die MANPOWER GmbH in I***** sind Konzernunternehmen der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Alleinerbin nach dem 1933 verstorbenen Künstler Adolf Loos bevollmächtigte den Kläger, die Urheberrechte an sämtlichen Werken, Plänen, Skizzen, Fotos udgl von Adolf Loos auszuüben und darüber zu verfügen. Mit Kaufvertrag vom 17. 11. 1981 erwarb der Kläger sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Werken des Verstorbenen. Er ließ 1992 die Bezeichnung "Adolf Loos" als Wortmarke im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für die Klasse 41 (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der O***** Konzern sowie der S***** Konzern sind weltweit führende Erzeuger von Isoliermaterialien. Hauptsitz des O***** Konzerns ist T*****, USA; die Zweitklägerin ist die "Konzernmutter". Die Erstklägerin ist eine Konzerntochter und vertreibt neben Isoliermaterialien auch Textilfasern und Plastikverstärkungen. Der O***** Konzern entwickelte seit den 50er-Jahren, vor allem in den 80er- und 90er-Jahren, eine Werbestrategie für seine Produkte, die vor all... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach dem bescheinigten Sachverhalt wurde das zwischen den Streitteilen strittige Zeichen im Auftrag der Kläger (und Widerbeklagten) geschaffen, die es seit 1994 verwenden; es ist mit keinem bis dahin vom Erstbeklagten (und Widerkläger) geschaffenen oder verwendeten Zeichen identisch. Mit Vertrag vom 22. 4. 1995 (./B1) betreffend die Verkaufsbedingungen für Händler im Rahmen der Formel 1-Weltmeisterschaft 1995 verpfl... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Klägerin gründet ihren mit Klage und Sicherungsantrag primär geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf den Schutz ihres Namens gemäß § 43 ABGB, unter dem sie seit 1985 in der Wiener Innenstadt eine Trachten-Boutique" betreibt, die in den Medien in PR-Artikeln erwähnt wird. Daß die Beklagte den - markanten und unterscheidungskräftigen - Namen der Klägerin mit deren Zustimmung - ohne Verstoß gegen § 12 MSchG - ... mehr lesen...
Begründung: Alleingesellschafterin der Klägerin, die sich unter anderem mit dem Direktvertrieb von Edelstahlkochtöpfen im Inland befaßt, ist die A***** AG, Schweiz (in der Folge: A*****), die Inhaberin einer internationalen Wort-Bild-Marke mit folgendem Aussehen ist: Die Erstbeklagte, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Zweitbeklagte und deren weiterer Gesellschafter der Drittbeklagte ist, vertreibt ebenfalls Edelstahlkochtöpfe im Direktvertrieb in Österreich. Ihre Prod... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz ... mehr lesen...
Begründung: Der Geschäftsführer der Klägerin Dr.Herbert H***** ist Inhaber der zur Nr 158.729 registrierten Wort-Bildmarke, bestehend aus dem Schriftzug "THAI-CLASSIC MASSAGE" und der Abbildung einer thailändischen Sagenfigur (eines Vogelgottes). Beginn der Schutzdauer ist der 11.7.1995. Der Geschäftsführer der Klägerin wußte, daß die Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, dieses Zeichen seit 1994 zur Kennzeichnung ihres Unternehmens auf... mehr lesen...
Begründung: Die N***** GmbH mit dem Sitz in D***** hat die Bildmarke "Spinnrad" entwickelt und am 21.9.1984 in Deutschland registrieren lassen. Unter dieser Marke vertrieb die Markeninhaberin in Deutschland und anderen europäischen Ländern Socken, die sie beim türkischen Unternehmen C***** erzeugen ließ. 1985 schlug die Klägerin der N***** GmbH vor, in Österreich den Alleinvertrieb der Socken zu übernehmen. In der Folge wurde zwischen beiden Unternehmen eine Einkaufskooperat... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Eintragbarkeit fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) oder zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchliche Bezeichnungen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden, die als unterscheidende Kennzeichen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden. Beschreibe... mehr lesen...
Norm: MSchG §2 MSchG §30aPVÜ Art6 Abs6 septies UWG §1 C2 UWG §9 C4a UWG §9 C4b UWG §9 D1 MSchG § 2 heute MSchG § 2 gültig ab 23.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 MSchG § 2 gültig von 01.06.1979 bis 22.06.2004 ... mehr lesen...
Begründung: Die amerikanische Firma P***** erzeugt Saunakabinen, die unter der Bezeichnung "Health Mate Infrarot-Wärmekabinen" vertrieben werden. Sie ist Inhaberin der in den USA registrierten Marke Health Mate. Der Kläger bezog derartige Wärmekabinen von der Firma S***** B.V. (in der Folge S*****) und ist Inhaber der in Österreich registrierten Marke Health Mate (Beginn der Schutzdauer 8.2.1996). Mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertretungsvertrag vom 28.9.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Von der Lösung der von der Klägerin als erheblich bezeichneten Frage, ob die Darstellung der Figur des "Mr. Brown" als Werk im Sinn des § 1 UrhG anzusehen und daher schutzfähig ist und - bejahendenfalls - wem das Urheberrecht und urheberrechtliche Verwertungsrechte daran zustehen, hängt die Entscheidung nicht ab: Von der Lösung der von der Klägerin als erheblich bezeichneten Frage, ob die Darstellung der Figur des ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung steht in keinem Punkt in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 9 UWG: Die angefochtene Entscheidung steht in keinem Punkt in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 9, UWG: Daß die Bezeichnung "I*****" ausschließlich Angaben über den Gegenstand des Unternehmens und die Beschaffenheit der dort vertriebenen W... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der beim Österreichischen Patentamt unter der Nr.103.467 mit der Priorität vom 13.12.1982 für eine Reihe von Warenklassen aus dem Sektor von Baumärkten für Heimwerker registrierten Wort-Bild-Marke "DIY Do it yourself Profi". Ein Verkehrsgeltungsnachweis wurde im Registrierungsverfahren nicht eingeholt. Dieses Markenrecht hat die Klägerin am 20.9.1984 auch international ua für die Bundesrepublik Deutschland erworben. Die Wort-Bild-Marke ha... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gerichte bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Marken nicht an die Entscheidung des Patentamts im Registrierungsverfahren gebunden (ÖBl 1974, 115 - Kopftuch-Flaschenverschluß; ÖBl 1993, 95 - Schilcher-Traubencocktail; ÖBl 1994, 77 - Art Deco; ÖBl 1994, 85 - TÜV I). Im Eingriffsprozeß ist vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht nach den Bestimmungen de... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der zu Nr. ***** des Österreichischen Patentamtes ua für die Klasse 25 (Bekleidungsstücke) eingetragenen Wort-Bild-Marke "The New Yorker". Diese Marke war am 2.Juli 1991 angemeldet worden; Beginn der Schutzdauer ist der 1.April 1992. Diese Wort-Bild-Marke ist in rot-schwarz gehalten und weist einen charakteristischen Schriftzug auf. Die Marke wurde Anfang 1989 für Unterwäsche entwickelt. Die wichtigsten damit bezeichneten Warengruppen der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind im Herbst 1990 als "Kern" einer im Sommer 1990 in Linz gegründeten fünfköpfigen Jazzband verblieben. Nachdem der Beklagte eine Komposition mit dem Werktitel "DETOMASO" geschaffen hatte, welche er im Frühjahr 1991 auch mit dem Formblatt "Werkanmeldung für Urheber" bei der "AKM" und der "Austro Mechana" anmeldete, sind die Streitteile übereingekommen, den Werktitel "DETOMASO" als Bandnamen zu verwenden. Sie veröffentlichten in der Folge ... mehr lesen...
Norm: MSchG §2 UWG §9 C4b MSchG § 2 heute MSchG § 2 gültig ab 23.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 MSchG § 2 gültig von 01.06.1979 bis 22.06.2004 UWG § 9 heute ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger gründete im Jahr 1989 gemeinsam mit dem Erst-, dem Zweit-, dem Dritt- und dem Viertbeklagten sowie Sandy S***** eine Musikgruppe. Die Mitglieder dieser Berufsmusikergruppe faßten gemeinsam den Entschluß, den Namen "Die Mooskirchner" zu führen. "Die Mooskirchner" traten häufig in der Öffentlichkeit auf. Der Erst-, der Dritt- und der Viertbeklagte fungierten als Komponisten und Arrangeure, der Kläger schrieb die Texte. Vertragsverhandlungen mit Veranstalte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger gründete 1982 die Musikgruppe "Moosalm Trio". Etwa 1984 schloß sich der Viertbeklagte dieser Musikgruppe an; die Erst- und der Zweitbeklagte kamen 1989 hinzu. Von diesem Zeitpunkt an nannte sich die Gruppe "Moosalmtrio mit Ingrid". Die Bezeichnung "Moosalm Trio" stammt vom Kläger. Die Moosalm ist eine Alm bei Trofaiach in der Obersteiermark. Die Musikgruppe "Moosalmtrio mit Ingrid" trat in Österreich und im Ausland bei verschiedenen Veranstalt... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt (ua) Förderband-Abstreifersysteme. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Systeme sind die Vorabstreiferblätter, welche die Klägerin mit dem Zeichen "M*****" versieht. Die Marke "M*****" ist für die amerikanische Muttergesellschaft der Klägerin unter der Registernummer 9***** im Markenregister des Österreichischen Patentamtes eingetragen. Die Klägerin erhielt von ihrer Muttergesellschaft das Recht eingeräumt, ihre Erzeugnisse, ua die... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin legt Kapitalanlagefonds auf, verwaltet sie und verkauft die Beteiligungen daran an interessierte Kunden. Auch die Beklagte, eine zum PSK-Konzern gehörende Kapitalanlagegesellschaft, verkauft und betreut europäische Aktienfonds. Seit Frühjahr 1989 unterhält die Klägerin auf dem Markt einen Wertpapierfonds mit der Bezeichnung "Eurostock". Die Beklagte hat seit Frühjahr 1991 einen solchen Fonds auf dem Markt mit der Bezeichnung "P.S.K. Eurostock". Die Bek... mehr lesen...