TE OGH 1995/10/10 4Ob1076/95

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard E*****, vertreten durch Dr.Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Markus H*****, vertreten durch Dr.Wilfried Aichinger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 500.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.Juli 1995, GZ 6 R 129/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gerichte bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Marken nicht an die Entscheidung des Patentamts im Registrierungsverfahren gebunden (ÖBl 1974, 115 - Kopftuch-Flaschenverschluß; ÖBl 1993, 95 - Schilcher-Traubencocktail; ÖBl 1994, 77 - Art Deco; ÖBl 1994, 85 - TÜV I). Im Eingriffsprozeß ist vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (ÖBl 1981, 69 - Miß Broadway; ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik; ÖBl 1994, 85 - TÜV I). Die Vorinstanzen haben zu Recht das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG angenommen. Der Ausdruck Energetik wird in den Fachkreisen, die sich mit der Herstellung, dem Handel und der Anwendung von Heil- und Pflegemitteln auf bioenergetischer Basis beschäftigen, verwendet. Auch an Ausdrücken einer Fachsprache besteht (bei Verwendung als Begriff einer Warengattung) ein allgemeines Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Verwendung im geschäftlichen Verkehr durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (ÖBl 1980, 13 - Perlite; ÖBl 1995, 32 - Moto; ÖBl 1995, 34 - TÜV II; vgl auch OPM v.8.9.1993, PBl 1994, 150 - Transzendentale Medidation).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gerichte bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer Marken nicht an die Entscheidung des Patentamts im Registrierungsverfahren gebunden (ÖBl 1974, 115 - Kopftuch-Flaschenverschluß; ÖBl 1993, 95 - Schilcher-Traubencocktail; ÖBl 1994, 77 - Art Deco; ÖBl 1994, 85 - TÜV römisch eins). Im Eingriffsprozeß ist vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbständig zu prüfen und zu lösen (ÖBl 1981, 69 - Miß Broadway; ÖBl 1991, 32 - EXPO-Technik; ÖBl 1994, 85 - TÜV römisch eins). Die Vorinstanzen haben zu Recht das Registrierungshindernis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG angenommen. Der Ausdruck Energetik wird in den Fachkreisen, die sich mit der Herstellung, dem Handel und der Anwendung von Heil- und Pflegemitteln auf bioenergetischer Basis beschäftigen, verwendet. Auch an Ausdrücken einer Fachsprache besteht (bei Verwendung als Begriff einer Warengattung) ein allgemeines Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Verwendung im geschäftlichen Verkehr durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (ÖBl 1980, 13 - Perlite; ÖBl 1995, 32 - Moto; ÖBl 1995, 34 - TÜV römisch zwei; vergleiche auch OPM v.8.9.1993, PBl 1994, 150 - Transzendentale Medidation).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01076.95.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19951010_OGH0002_0040OB01076_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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