Entscheidungen zu § 15n MSchG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2017/9/28 8ObS7/17p

Norm: MSchG §15n
Rechtssatz: Das Verfahren gemäß § 15l MSchG umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Tritt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht aufgrund anderer Bestimmungen ein, so läuft der Kündigungs- und Entlassunngsschutz vier Wochen nach dem Ende des Verfahrens ab. Wird kein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Teilzeitwunsches ei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.2017

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