RS OGH 2017/9/28 8ObS7/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2017
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Norm

MSchG §15n
  1. MSchG § 15n heute
  2. MSchG § 15n gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  3. MSchG § 15n gültig von 01.07.2004 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Rechtssatz

Das Verfahren gemäß § 15l MSchG umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Tritt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht aufgrund anderer Bestimmungen ein, so läuft der Kündigungs- und Entlassunngsschutz vier Wochen nach dem Ende des Verfahrens ab. Wird kein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Teilzeitwunsches eingeleitet, endet der Bestandschutz vier Wochen nach Beendigung des außergerichtlichen Verfahrens.Das Verfahren gemäß Paragraph 15 l, MSchG umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Tritt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht aufgrund anderer Bestimmungen ein, so läuft der Kündigungs- und Entlassunngsschutz vier Wochen nach dem Ende des Verfahrens ab. Wird kein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Teilzeitwunsches eingeleitet, endet der Bestandschutz vier Wochen nach Beendigung des außergerichtlichen Verfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131787

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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