RS OGH 2016/2/26 8ObA1/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2016
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Norm

VKG §8f
MSchG §15n
  1. VKG § 8f heute
  2. VKG § 8f gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  3. VKG § 8f gültig von 01.07.2004 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  1. MSchG § 15n heute
  2. MSchG § 15n gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  3. MSchG § 15n gültig von 01.07.2004 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Rechtssatz

Das Verfahren gemäß § 8d VKG (bzw 15 l MSchG) umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungs? und Entlassungsschutz ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht. Das Ende kann daher spätestens vier Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, oder schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung keine Klage eingebracht wird. Der Kündigungs? und Entlassungsschutz läuft vier Wochen (Nachfrist) nach dem Ende des Verfahrens ab.Das Verfahren gemäß Paragraph 8 d, VKG (bzw 15 l MSchG) umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungs? und Entlassungsschutz ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht. Das Ende kann daher spätestens vier Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, oder schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung keine Klage eingebracht wird. Der Kündigungs? und Entlassungsschutz läuft vier Wochen (Nachfrist) nach dem Ende des Verfahrens ab.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 1/16d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130879

Im RIS seit

06.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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