Norm: MSchG §15k MSchG § 15k heute MSchG § 15k gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015 MSchG § 15k gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 MSchG § 15k gültig von 01.01.2003 bis 30.06... mehr lesen...
Norm: MuttSchG §10 Abs4MuttSchG §15k
Rechtssatz: Ein Dienstgeber, der meint, eine Teilzeitbeschäftigte nicht zu den von ihr bekannt gegebenen Zeiten beschäftigen zu können, kann sich nicht auf die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung iSd § 10 Abs 4 MuttSchG berufen, wenn er sich nicht des zur Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Ausmaß und Lage) vorgesehenen Verfahrens nach § 15k Abs 5 MuttSchG bedient hat. Ein Dienstgeber, der mein... mehr lesen...