RS OGH 2016/2/26 8ObA8/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2016
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Norm

MSchG §15k
  1. MSchG § 15k heute
  2. MSchG § 15k gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 15k gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 15k gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtssatz

Eine Rechtsstreitigkeit nach § 15k Abs 3 MSchG setzt eine Bekanntgabe der Dienstnehmerin über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der von ihr beanspruchten Teilzeitbeschäftigung, das Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber, weiters einen Antrag des Dienstgebers nach § 433 ZPO und ein Scheitern einer gütlichen Einigung vor Gericht voraus.Eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 15 k, Absatz 3, MSchG setzt eine Bekanntgabe der Dienstnehmerin über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der von ihr beanspruchten Teilzeitbeschäftigung, das Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber, weiters einen Antrag des Dienstgebers nach Paragraph 433, ZPO und ein Scheitern einer gütlichen Einigung vor Gericht voraus.

Entscheidungstexte

  • RS0130736">8 ObA 8/16h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 8/16h
    Beisatz: Will der Dienstgeber in einem solchen Fall verhindern, dass die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten darf, so muss er eine Klage beim zuständigen Arbeits? und Sozialgericht nach § 15k Abs 3 MSchG einbringen. (T1)
    Beisatz: Diese Klage ist auf die Einwilligung der Dienstnehmerin in die vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung gerichtet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130736

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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