Norm
MuttSchG §10 Abs4Rechtssatz
Ein Dienstgeber, der meint, eine Teilzeitbeschäftigte nicht zu den von ihr bekannt gegebenen Zeiten beschäftigen zu können, kann sich nicht auf die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung iSd § 10 Abs 4 MuttSchG berufen, wenn er sich nicht des zur Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Ausmaß und Lage) vorgesehenen Verfahrens nach § 15k Abs 5 MuttSchG bedient hat.Ein Dienstgeber, der meint, eine Teilzeitbeschäftigte nicht zu den von ihr bekannt gegebenen Zeiten beschäftigen zu können, kann sich nicht auf die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 4, MuttSchG berufen, wenn er sich nicht des zur Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Ausmaß und Lage) vorgesehenen Verfahrens nach Paragraph 15 k, Absatz 5, MuttSchG bedient hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128188Im RIS seit
09.11.2012Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021