Norm: MSchG §1 Abs2MSchG §4 Abs2UWG §9 Abs3 C2UWG §9 Abs3 F3
Rechtssatz: Primär ist das Bestehen der Verkehrsgeltung durch Kammergutachten oder Sachverständigenbeweis, allenfalls auch durch demoskopische Gutachten, nachzuweisen. Eine Kundenliste oder gar eine eidesstattliche Erklärung der klagenden Partei selbst kann dazu nicht ausreichen. Entscheidungstexte 4 Ob 59/95 Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben auf dem österreichischen Markt Geschirrspülmittel, die klagende Partei "Palmolive" und die beklagte Partei "Sunlicht". Seit 1984 vertreibt die klagende Partei ihr Geschirrspülmittel "Palmolive" in grünen Flaschen, die mit einem besonderen Verschluß (sogenannter "Komfortverschluß" laut Beilage A) ausgestattet sind. Für diesen Verschluß hat die Muttergesellschaft der klagenden Partei, die C***-P*** C***, New-York, 300 Park Avenue, bei der Kammer... mehr lesen...
Norm: MSchG §1 Abs2MSchG §4 Abs2
Rechtssatz: Wer im Löschungsverfahren nach § 33 MSchG die Verkehrsgeltung einer eingetragenen Marke bestreitet, muß beweisen, daß im Prioritätszeitpunkt keine solche Verkehrsgeltung bestanden hat. Dem belangten Markeninhaber bleibt die Möglichkeit gewahrt, einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen. Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger) European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: MSchG §1 Abs2MSchG §4 Abs2
Rechtssatz: Für die Bejahung der Verkehrsgeltung genügt es, daß die beteiligten Verkehrskreise, wenn sie das betreffende Zeichen (hier: die bloße Farbkombination) sehen, an Waren der Markenwerberin denken. Wird Markenschutz für eine Farbkombination im Zusammenhang mit Lebensmitteln beansprucht, so kommt es bei der Feststellung der Verkehrsauffassung vor allem auf die Konsumenten an. Bei der Erforschung der Auffa... mehr lesen...
Norm: MSchG §1 Abs2UWG §9 C1
Rechtssatz: Schutz einer an sich nicht unterscheidungskräftigen geometrischen Figur im Falle ihrer Verkehrsgeltung ("Melitta" - Kaffeefilter). Entscheidungstexte 4 Ob 315/66 Entscheidungstext OGH 05.04.1966 4 Ob 315/66 Veröff: ÖBl 1966,82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1966:RS... mehr lesen...
Norm: MSchG 1953 §1 Abs2MSchG 1953 §3 Abs2MSchG 1953 §22c
Rechtssatz: PGH 23.12.1953, M 4/5-1953 Wer die Löschung einer unter Nachweis der Verkehrsgeltung eingetragenen Marke begehrt, muß den seinerzeitigen Nichtbestand der Verkehrsgeltung nachweisen. Veröff: ÖBl 1954,3 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:PGH0002:1953:RS0105300 Dokumentnummer JJR_19531223_PGH0002_00000M00004_... mehr lesen...