Norm
MSchG §1 Abs2Rechtssatz
Wer im Löschungsverfahren nach § 33 MSchG die Verkehrsgeltung einer eingetragenen Marke bestreitet, muß beweisen, daß im Prioritätszeitpunkt keine solche Verkehrsgeltung bestanden hat. Dem belangten Markeninhaber bleibt die Möglichkeit gewahrt, einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen.Wer im Löschungsverfahren nach Paragraph 33, MSchG die Verkehrsgeltung einer eingetragenen Marke bestreitet, muß beweisen, daß im Prioritätszeitpunkt keine solche Verkehrsgeltung bestanden hat. Dem belangten Markeninhaber bleibt die Möglichkeit gewahrt, einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen.
Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1975:RS0105356Dokumentnummer
JJR_19750423_OPM0002_0000OM00005_7400000_001