RS OGH 1975/4/23 OM5/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1975
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Norm

MSchG §1 Abs2
MSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Wer im Löschungsverfahren nach § 33 MSchG die Verkehrsgeltung einer eingetragenen Marke bestreitet, muß beweisen, daß im Prioritätszeitpunkt keine solche Verkehrsgeltung bestanden hat. Dem belangten Markeninhaber bleibt die Möglichkeit gewahrt, einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen.

Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1975:RS0105356

Dokumentnummer

JJR_19750423_OPM0002_0000OM00005_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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