Die Beschwerdeführerin ist Witwe des 1984 verstorbenen oberösterreichischen Landesbeamten Dr. N. Am 11. Juni 1956 hatten Dr. N sowie ein Vertreter des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ein - unstrittig die nunmehr antragsgegenständliche Wohnung betreffendes - "Wohnungsübergabeprotokoll" unterfertigt. Demnach wurde auf Grund eines näher genannten Erlasses des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau die in Rede stehende Wohnung vom Amt der Oberösterreichischen... mehr lesen...
Index: L22004 Landesbedienstete Oberösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: AVG §56;B-VG Art94;GehG 1956 §24 Abs1 idF 1979/561 impl;GehG/OÖ 1956 §24 Abs1 idF LGBl OÖ 1981/068 BGBl 1979/561;GehGNov 35te impl;GehGNov 35te/OÖ 1981;GÜG §23 Abs4 impl;GÜG/OÖ 1954 §23 Abs4;LB... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des am 6. Dezember 1969 verstorbenen Dr. RP, dem das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Wirksamkeit ab 15. April 1950 die Wohnung Nr. nn im Hause 1030 Wien, bestehend aus vier Zimmern samt Nebenräumen im Gesamtausmaß von 189,04 m2 als Naturalwohnung zugewiesen hatte. Mit an die Bundesgebäudeverwaltung II Wien gerichtetem Schriftsatz vom 26. Jänner 1970 ersuchte die Beschwerdeführerin, welche ihren verstorbenen Gatten als Hauptmi... mehr lesen...
Index: 63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GÜG §23 Abs3;GÜG §23 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1274/68 E VS 30. April 1970 VwSlg 7788 A/1970 RS 1 Stammrechtssatz
Wurde das Dienstverhältnis des Beamten, dem von der Dienstbehörde für die Dauer einer bestimmten Dienstverwendung eine Wohnung als Dienstwohnung und Naturalwohnung zugewiesen wurde, durch Au... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt vom 28. August 1961 wurde dem Beschwerdeführer, der zu dieser Zeit als Hauptmann des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, mit Wirkung vom 15. September 1961 die Wohnung in X, Estraße 38/EG, bestehend aus vier Zimmern, einem Kabinett und Nebenräumen, auf die Dauer seiner Verwendung als Bediensteter im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Naturalwohn... mehr lesen...
Index: 63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GÜG §23 Abs3;GÜG §23 Abs4; Beachte Abgehen vom E VfGH 21.9.1966, G 04/66
Rechtssatz:
Wurde das Dienstverhältnis des Beamten, dem von der Dienstbehörde für die Dauer einer bestimmten Dienstverwendung eine Wohnung als Dienstwohnung und Naturalwohnung zugewiesen wurde, durch Austritt aus dem Dienstverhä... mehr lesen...
Index: 63/06 Dienstrechtsverfahren63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: DVV 1960 §1 Z23;GÜG §23 Abs4;
Rechtssatz:
Zur Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides über die Verpflichtung zur Räumung einer Naturalwohnung ist bei einem Lehrer, der im Bereich des Landesschulrates für Salzburg beschäftigt ist, der Landesschulrat für Salzburg zuständig.
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Index: 63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GÜG §23 Abs4;
Rechtssatz:
Für die Räumung einer Naturalwohnung kann wegen dienstlicher Interessen durch die Dienstbehörde keine kürzere Frist als ein Monat gesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1970:1969001498.X02 Im RIS seit 27.... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des am 1. Juni 1961 verstorbenen Obersten des höheren militärtechnischen Dienstes WR, dem im Jahre 1956 das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung im Hause 11 der X-siedlung in Wien eine Naturalwohnung zugewiesen hatte. Nachdem die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, am 14. August 1965 gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Hietzing Klage a... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GehG 1956 §24 Abs1;GÜG §23 Abs2;GÜG §23 Abs3;GÜG §23 Abs4;
Rechtssatz:
Gleich den Monatsbezügen sind die Sachbezüge, zu denen Dienst- und Naturalwohnungen zählen, Leistungen, die vom Dienstgeber dem Beamten in Rücksicht auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder in Rücksicht auf eine be... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GehG 1956 §24 Abs1;GÜG §23 Abs2;GÜG §23 Abs3;GÜG §23 Abs4;
Rechtssatz:
Den Hinterbliebenen eines Beamten, die nach dessen Tod im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Naturalwohnung belassen worden sind, kann nicht mit verwaltungsbehördlichen Bescheid die Räumung dieser Wohnung aufgetragen werd... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GehG 1956 §24 Abs1;GÜG §23 Abs2;GÜG §23 Abs3;GÜG §23 Abs4;
Rechtssatz:
Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten erlangt nur dieser einen (öffentlich-rechtlichen) Benützungstitel, nicht aber auch dessen Angehörige. Die Hinterbliebenen oder dritte Personen, die nach dem... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: AVG §56;GehG 1956 §24 Abs1;GÜG §23 Abs2;GÜG §23 Abs3;GÜG §23 Abs4; AVG § 56 heute AVG § 56 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Benützungsberechtigung für die seinerzeit dem wirklichen Hofrat Dipl.-Ing. H J auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich im landeseigenen Beamtenwohnhaus L, X-straße n, II. Stock, rechts, zugewiesene, aus Küche, 4 Zimmern, Kammer, Vorzimmer, Bad und WC im Ausmaß von insgesamt rund 120 m2 stehenden Naturalwohnung, die nach dem Tod des vorgenannten seiner Witwe Frau E J gemäß § 23 Abs. 4 Gehaltsüberleitungsgesetz überlassen wur... mehr lesen...
Index: 63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GÜG §23 Abs4;
Rechtssatz: In den in § 23 Abs 4 2. Satz Gehaltsüberleitungs-Gesetz angeführten Fällen sind bei Weigerung, die Dienst- oder Naturalwohnung zu räumen, ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig, über die Verpflichtung zur Räumung zu entscheiden. (Keinesfalls daher die Dienstbehörde - Hier: Inneha... mehr lesen...
Index: 63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GÜG §23 Abs4;
Rechtssatz: Wurde eine Dienstwohnung einem Beamten nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. nach dessen Ableben seinen Hinterbliebenen oder dritten Personen belassen, dann gelten nach dem Wortlaute des § 23 Abs 4 nur die Vorschriften des Absatzes 2, nicht aber di... mehr lesen...