RS Vwgh 2008/3/28 2007/12/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art94;
GehG 1956 §24 Abs1 idF 1979/561 impl;
GehG/OÖ 1956 §24 Abs1 idF LGBl OÖ 1981/068 BGBl 1979/561;
GehGNov 35te impl;
GehGNov 35te/OÖ 1981;
GÜG §23 Abs4 impl;
GÜG/OÖ 1954 §23 Abs4;
LBG OÖ 1954 §2;
LBGErg OÖ 03te §1 Abs1 litf;
LBGErg OÖ 03te §2;
LBGErg OÖ 20te Art1 Abs1 Z20 lita;
LBPG OÖ 1966 §30;
LBPG OÖ 1966 Art1 Abs2;
LGehG OÖ 1956 §24 Abs1 idF LGBl OÖ 1981/068 BGBl 1979/561;
PG 1965 §30 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach dem Ableben ihres Ehegatten wurde die Beschwerdeführerin als Hinterbliebene eines Beamten im Sinne des § 23 Abs. 4 GÜG/OÖ im Genusse der dem Beamten zur Verfügung gestellten Naturalwohnung belassen, ohne dass dies durch Erlassung eines Bescheides erfolgt wäre. Auf Grund des § 24 GehG/OÖ in Verbindung mit § 30 PG/OÖ hat die Beschwerdeführerin als Hinterbliebene für die in Rede stehende Sachleistung eine angemessene Vergütung zu leisten. § 24 GehG/OÖ in Verbindung mit § 30 PG/OÖ begründet zweifelsfrei öffentlichrechtliche Verpflichtungen des Hinterbliebenen. Dem steht auch nicht der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, zumal Art. 94 B-VG es dem einfachen Gesetzgeber freistellt, eine Angelegenheit entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung zu übertragen. Es ist auch unzutreffend, dass der Dienstgeber einem Hinterbliebenen eines Beamten nicht in hoheitlicher Funktion gegenüber treten darf. Die Unrichtigkeit dieser These folgt schon aus der Zuständigkeit der OÖ Landesregierung gemäß Art. 1 Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/1966, welche etwa auch die Bemessung von Hinterbliebenenrenten erfasst. Das Regelungssystem des § 24 GehG/OÖ in Verbindung mit § 30 PG/OÖ ist auch für den Antragszeitraum nach wie vor in Geltung. Die OÖ Landesregierung war daher für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der von der Beschwerdeführerin für die Belassung im Genusse der Naturalwohnung zu entrichtenden Vergütung zuständig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120027.X03

Im RIS seit

28.04.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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