TE Vwgh Erkenntnis 1966/9/21 0604/66

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Veröffentlicht am 21.09.1966
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Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;

Norm

GÜG §23 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde der E und des Dipl.-Ing. Arch. H J, beide in L, vertreten durch Dr. Walter Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. März 1966, zur GZ. ÖAL-4092/1-1966, betreffend Räumung einer Dienst- bzw. Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Benützungsberechtigung für die seinerzeit dem wirklichen Hofrat Dipl.-Ing. H J auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich im landeseigenen Beamtenwohnhaus L, X-straße n, II. Stock, rechts, zugewiesene, aus Küche, 4 Zimmern, Kammer, Vorzimmer, Bad und WC im Ausmaß von insgesamt rund 120 m2 stehenden Naturalwohnung, die nach dem Tod des vorgenannten seiner Witwe Frau E J gemäß § 23 Abs. 4 Gehaltsüberleitungsgesetz überlassen wurde und die derzeit der Sohn der beiden vorgenannten Personen, Dipl.-Arch. H J, ohne Zustimmung des Hauseigentümers benützt, gemäß § 23 Abs. 2 Gehaltsüberleitungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1947 in der derzeit geltenden Fassung), welche Bestimmung auf Grund des § 2 des Landesgesetzes vom 9. April 1954, LGBl. Für Oberösterreich Nr. 27, als landesgesetzliche Vorschrift gilt, mit 30. April 1966 zurückgezogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die in Rede stehende Wohnung spätestens 14 Tage nach dem vorgenannten Zeitpunkt an die Gebäudeverwaltung geräumt zu übergeben ist. Nach der beigegebenen Begründung wurde dem verstorbenen wirklichen Hofrat Dipl.-Ing. H J seinerzeit auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich die im Spruch genannte Wohnung zugewiesen. Nach seinem Tode am 25. Jänner 1964 wurde seine Witwe E J gemäß § 23 Abs. 4 Gehaltsüberleitungsgesetz im Genusse der Naturalwohnung belassen. Im April 1965 wurde bekannt, dass E J ihren ständigen Wohnsitz seit 24. Oktober 1964 im X-heim, Steiermark, habe. In der Wohnung verblieb der Sohn der Vorgenannten, Dipl.-Arch. H J, mit seiner Gattin und einem derzeit 8-jährigen Kind.

Dipl.-Arch. H J war seinerzeit Privatangestellter des Landes Oberösterreich; dieses Dienstverhältnis wurde jedoch am 31. März 1965 aufgelöst. Auf Grund dieser Situation wurde die Freimachung der gegenständlichen Wohnung durch die belangte Behörde mit dem Ziel in die Wege geleitet, sie dadurch wiederum für die Unterbringung von Landesbediensteten zu verwenden.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass eine schriftliche Wohnungszuweisung weder im Falle des wirklichen Hofrates Dipl.- Ing. H J noch hinsichtlich der übrigen Wohnungsbenützer, die zur Zeit des Einzuges von wirklichen Hofrat Dipl.-Ing. H J die Wohnung zugewiesen erhalten haben, vorliege. Das Fehlen einer schriftlichen Wohnungszuweisung sei jedoch für die Qualifikation einer Wohnung als Naturalwohnung unerheblich. Die Einwendung des von Dipl.-Arch. H J bevollmächtigten Rechtsanwaltes Dr. Walter Haslinger, die in Rede stehende Wohnung sei als Mietwohnung anzusehen, weil sie erst längere Zeit, nach Abschluss des Dienstverhältnisses zwischen dem Land Oberösterreich und dem verstorbenen wirklichen Hofrat Dipl.-Ing. H J zugewiesen, dem Genannten sowie auch seiner Witwe ein Mietzins und Betriebskostenanteile vorgeschrieben und auch von Dipl.-Arch. H J nie Zahlungen angenommen worden seien, seien nicht berechtigt und die angeführten Umstände unerheblich.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat.

Nach § 23 Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 55/1956 wird durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einem Beamten ein Bestandsverhältnis nicht begründet (Abs. 2). Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder eine Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde die Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist auch dann zu räumen, wenn sie auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient, als die

gegenwärtige Verwendung ...... (Abs. 3). Die Vorschriften des

Absatzes 2 finden auch Anwendung, wenn dem Beamten auf Grund seines Dienstverhältnisses Grundstücke (Haus, Garten) zur Verfügung gestellt werden. Weiters gelten die Vorschriften des Absatzes 2 auch dann, wenn ein Beamter nach der Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses, oder wenn seine Hinterbliebenen oder dritte Personen nach dem Ableben des Beamten im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung des Hauses, Gartens oder eines sonstigen Grundstückes belassen werden (Abs. 4).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnisse vom 20. März 1963, Zl. 1098/61, dargelegt hat, besteht auf die Zuweisung einer Naturalwohnung kein gesetzlicher Anspruch. Die Entziehung der einem Beamten rechtskräftig zugewiesenen Naturalwohnung liegt aber nicht im freien Ermessen seiner Dienstbehörde. Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnung unter den im § 23 Abs. 3 Gehaltsüberleitungsgesetz angeführten Voraussetzungen innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, worüber nach Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens durch Bescheid abzusprechen ist. Anders verhält es sich aber in den im § 23 Abs. 4 2. Satz Gehaltsüberleitungsgesetz angeführten Fällen, wenn ein Beamter nach der Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder wenn seine Hinterbliebenen oder dritte Personen nach Ableben des Beamten im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienst- oder Naturalwohnung belassen werden. In diesen Fällen gelten nach dem Wortlaute des § 23 Abs. 4 nur die Vorschriften des Absatzes 2 GÜG, nicht aber die des Absatzes 3 des § 23 leg. cit, d. h. der Inhaber hat die Wohnung auf jederzeitiges Verlangen zu räumen. Für den Fall der Weigerung, die Wohnung zu räumen, kann in diesen Fällen, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, mangels Zuständigkeit der Dienstbehörde und Zulässigkeit eines Dienstrechtsverfahrens darüber im Verwaltungsverfahren durch Bescheid nicht abgesprochen werden. Vielmehr obliegt die Entscheidung über das Räumungsbegehren diesfalls gemäß Art 83 B-VG 1929 im Zusammenhalt mit § 1 Jurisdiktionsnorm ausschließlich den ordentlichen Gerichten.

Die Beschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 Abstand genommen werden.

Gemäß § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I A Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 waren den Beschwerdeführern als Ersatz für Stempelgebühr S 60,-- und an Schriftsatzaufwand S 1.000,--, zusammen S 1.060,--, zuzusprechen, das Mehrbegehren auf Zuspruch der 5,25%igen Umsatzsteuer aber deshalb abzuweisen, weil es sich beim Schriftsatzaufwand nach § 49 Abs. 1 VwGG 1965 um einen Pauschalbetrag handelt.

Wien, am 21. September 1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000604.X00

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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