Norm: JWG §19 JWG § 19 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
Rechtssatz:
Wurde der Beschluß, mit dem die mütterlichen Großeltern (gemäß § 19 JWG) zum Vormund des Kindes bestellt, die Bezirksverwaltungsbehörde aber von der Amtsvormundschaft enthoben wurde, rechtskräftig, dann ist die nicht nach § 21 JWG einschreiten... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 C ABGB §199 JWG §19 ABGB § 198 heute ABGB § 198 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 198 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000 ABGB § 199 h... mehr lesen...
Norm: JWG §19 JWG § 19 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
Rechtssatz:
Ein Einzelvormund an Stelle des Amtsvormundes ist nur dann zu bestellen, wenn es dem Wohl des Mündels besser entspricht.
Entscheidungstexte 2 Ob 231/65 Entscheidungstext OGH 09.09... mehr lesen...
Norm: JWG §19 JWG § 19 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
Rechtssatz:
Wenn das Mündel gut betreut ist und seine rechtlichen Ansprüche geregelt sind, besteht keine Notwendigkeit für ein weiteres Einschreiten des Amtsvormundes und kein Einwand gegen die Bestellung der außerehelichen Mutter zur Vormünderin.
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Norm: JWG §19 JWG §22 JWG § 19 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013 JWG § 22 gültig von 01.07.1999 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013 JWG § 22 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.1999 ... mehr lesen...