RS OGH 1985/8/28 1Ob613/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1985
beobachten
merken

Norm

JWG §19
  1. JWG § 19 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Rechtssatz

Wurde der Beschluß, mit dem die mütterlichen Großeltern (gemäß § 19 JWG) zum Vormund des Kindes bestellt, die Bezirksverwaltungsbehörde aber von der Amtsvormundschaft enthoben wurde, rechtskräftig, dann ist die nicht nach § 21 JWG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr befugt, in Sachen der Pflege und Erziehung des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin aufzutreten.Wurde der Beschluß, mit dem die mütterlichen Großeltern (gemäß Paragraph 19, JWG) zum Vormund des Kindes bestellt, die Bezirksverwaltungsbehörde aber von der Amtsvormundschaft enthoben wurde, rechtskräftig, dann ist die nicht nach Paragraph 21, JWG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr befugt, in Sachen der Pflege und Erziehung des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin aufzutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063223

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0010OB00613_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten