Rechtssatz
Wurde der Beschluß, mit dem die mütterlichen Großeltern (gemäß § 19 JWG) zum Vormund des Kindes bestellt, die Bezirksverwaltungsbehörde aber von der Amtsvormundschaft enthoben wurde, rechtskräftig, dann ist die nicht nach § 21 JWG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr befugt, in Sachen der Pflege und Erziehung des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin aufzutreten.Wurde der Beschluß, mit dem die mütterlichen Großeltern (gemäß Paragraph 19, JWG) zum Vormund des Kindes bestellt, die Bezirksverwaltungsbehörde aber von der Amtsvormundschaft enthoben wurde, rechtskräftig, dann ist die nicht nach Paragraph 21, JWG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr befugt, in Sachen der Pflege und Erziehung des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin aufzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063223Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0010OB00613_8500000_001