Norm: StVO 1960 §7 Ia StVO 1960 §20 II StVO 1960 § 7 heute StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994 StVO 1960 § 7 gül... mehr lesen...
Norm: StVO §7 IIAStVO §15StVO §16StVO §20 IC1
Rechtssatz:
Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr auf die rechte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorganges. Verschulden des Lenkers, der dieser Verpflichtung nicht folgt, knapp an einer in der Fahrbahnmitte befindlichen Schutzinsel vorbeifährt und dabei einen herabtretenden Passanten niederstößt.
Entscheidungstexte 11 Os 56/62 ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 IIAStVO §7 IIDb
Rechtssatz: § 7 Abs 1 StVO verpflichtet nicht nur, die rechte Fahrbahnhälfte zu benützen, sondern sich überdies auf dieser so weit rechts zu halten, als dies möglich ist. Paragraph 7, Absatz eins, StVO verpflichtet nicht nur, die rechte Fahrbahnhälfte zu benützen, sondern sich überdies auf dieser so weit rechts zu halten, als dies möglich ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 IIDc
Rechtssatz:
Strafbares Verschulden des Lenkers eines Kombiwagens, der in einer Kurve einen so großen Abstand vom rechten Fahrbahnrand einhält, daß sein linkes Räderpaar die Mittellinie berührt, wenn es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem von links kommenden Fußgänger kommt.
Entscheidungstexte 9 Os 271/61 Entscheidungstext OGH 14.11.1961 9 Os 271/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIIcStVO §7StVO §15 Abs4StVO §68 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Verschulden eines Radfahrers, der nicht ganz am rechten Fahrbahnrand fährt. Verschuldensteilung mit einem Motorrollerfahrer, der ihn mit zu knappem Abstande überholt.
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