Norm
StVO §7 IIARechtssatz
§ 7 Abs 1 StVO verpflichtet nicht nur, die rechte Fahrbahnhälfte zu benützen, sondern sich überdies auf dieser so weit rechts zu halten, als dies möglich ist.Paragraph 7, Absatz eins, StVO verpflichtet nicht nur, die rechte Fahrbahnhälfte zu benützen, sondern sich überdies auf dieser so weit rechts zu halten, als dies möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073501Im RIS seit
08.02.1962Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025