Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2020 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 02.09.2020 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Knocheninfarkte in beiden Kniegelenken“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.21 der Anlage zur Einschätzungsve... mehr lesen...