Die Wiener Linien GmbH & Co KG (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führen ein offenes Verfahren zur Vergabe des Betriebes zweier Autobuslinien. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich nach den vergaberechtlichen Bestimmungen für Sektorenauftraggeber. Die Kundmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden. Das Angebotsende war der 16.7.2013, die Angebotsöf... mehr lesen...
Die Wiener Linien GmbH & Co KG (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich zur Erneuerung und Erweiterung des Tunnelfunks in dem von ihr betriebenen Wiener U-Bahn-Netz. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber nach den vergaberechtlichen Bestimmungen für Sektorenauftraggeber. Die Kundmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Zuschlag so... mehr lesen...
BESCHEID Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dorda Brugger Jordis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Anmietung von Baumaschinen mit Zusatzausstattung für Bahnbauarbeiten und Winterdienst im Einsatzbereich der Wiener Linien, Abteilung Bahnbau; 34100000-8 Kraftfahrzeuge und E072-... mehr lesen...
Vorbringen der Parteien Die Antragstellerin stellte am 21. April 2008, beim BVA eingelangt am 22. April 2008, die im Spruch: ersichtlichen Begehren in Verbindung mit einem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Auftraggeber habe die Widerrufsentscheidung damit begründet, dass nach Ausscheiden von Angeboten gemäß § 269 BVergG nur ein Angebot verblieben sei. Tatsächlich sei jedoch weder das Angebot der B*** noch jenes der A... mehr lesen...
Norm: BVergG 2006 §138 BVergG 2006 §139 BVergG 2006 §278 BVergG 2006 § 138 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 BVergG 2006 § 278 gültig von 0... mehr lesen...