Norm
BVergG 2006 §138Rechtssatz
Anders als in den Regelungen der §§ 138 und 139 BVergG für öffentliche Auftraggeber, wird für Sektorenauftraggeber lediglich bestimmt, dass diese eine Ausschreibung aus sachlichen Gründen widerrufen können. Zur Beurteilung, wann ein derartiger sachlicher Grund vorliegt, verweisen die Materialien auf die Tatbestände der §§ 138f und die dazu ergangenen Erläuterungen. Daraus folgt, dass die Widerrufsgründe für öffentliche Auftraggeber im Sektorenbereich sinngemäß, angepasst an die Systematik der Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, anzuwenden sind.Anders als in den Regelungen der Paragraphen 138 und 139 BVergG für öffentliche Auftraggeber, wird für Sektorenauftraggeber lediglich bestimmt, dass diese eine Ausschreibung aus sachlichen Gründen widerrufen können. Zur Beurteilung, wann ein derartiger sachlicher Grund vorliegt, verweisen die Materialien auf die Tatbestände der Paragraphen 138 f und die dazu ergangenen Erläuterungen. Daraus folgt, dass die Widerrufsgründe für öffentliche Auftraggeber im Sektorenbereich sinngemäß, angepasst an die Systematik der Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Widerruf, sachlicher Grund;Zuletzt aktualisiert am
20.08.2008