Die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien (KFA), vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung, nämlich zur Lieferung von Miettextilien für die von ihr betriebene Krankenanstalt Sanatorium Hera. Es handelt sich um die Vergabe einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich mit fünfjähriger Laufzeit. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. T... mehr lesen...
1. Ziffer eins Vorbringen der Parteien und Gang des Verfahrens Die A*** vertreten durch Y***, Rechtsanwalt, in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 5. September 2011 neben dem im Spruch: ersichtlichen Begehren und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG, auf Akteneinsicht und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Nach der Schilderung des Sachverhalts behauptet sie ein Interesse am Vertragsabschlus... mehr lesen...
1. Ziffer eins Vorbringen der Parteien und Gang des Verfahrens Die A*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte GmbH, in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 20. Juni 2011 Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung, in eventu einer Reihe einzelner, im Nachprüfungsantrag näher bezeichneter und weiter unten genannter Bestimmungen der Ausschreibung, Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG, auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie e... mehr lesen...
1. Ziffer eins Vorbringen der Parteien und Gang des Verfahrens Die A*** vertreten durch Y***, Rechtsanwältin, in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 20. Juni 2011 Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung, in eventu einer Reihe einzelner, im Nachprüfungsantrag näher bezeichneter und weiter unten genannter Bestimmungen der Ausschreibung, auf Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG, auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begrü... mehr lesen...
Norm: BVergG 2006 §151 Abs5 BVergG 2006 §151 Abs6 BVergG 2006 § 151 gültig von 05.03.2010 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 BVergG 2006 § 151 gültig von 01.02.2006 bis 04.03.2010 BVergG 2006 § 151 gültig von 05.03.2010 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
Norm: BVergG 2006 §151 Abs5 BVergG 2006 §151 Abs6 BVergG 2006 § 151 gültig von 05.03.2010 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 BVergG 2006 § 151 gültig von 01.02.2006 bis 04.03.2010 BVergG 2006 § 151 gültig von 05.03.2010 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. ... mehr lesen...