Norm
BVergG 2006 §151 Abs5Rechtssatz
Die Ausschreibung soll eine Laufzeit von drei Jahren haben. Sie enthält eine Option für eine zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr. Zum Einen enthält sie keinen Grund, warum die Rahmenvereinbarung länger als drei Jahre in Anspruch genommen werden soll, zumal die Ausübung der Option weder an weitere Voraussetzungen geknüpft ist noch die Ausschreibung einer Begründung für die längere Laufzeit enthält. Weitere Gründe sind dem Bundesvergabeamt auch nicht bekannt. Schließlich verhindert eine längere Dauer der Rahmenvereinbarung auch, dass ein neuerlicher Wettbewerb stattfindet und führt dazu, dass die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen dem Markt entgegen § 151 Abs 5 BVergG entzogen werden. Die maximale Dauer der Rahmenvereinbarung widerspricht daher § 151 Abs 6 BVergG.Die Ausschreibung soll eine Laufzeit von drei Jahren haben. Sie enthält eine Option für eine zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr. Zum Einen enthält sie keinen Grund, warum die Rahmenvereinbarung länger als drei Jahre in Anspruch genommen werden soll, zumal die Ausübung der Option weder an weitere Voraussetzungen geknüpft ist noch die Ausschreibung einer Begründung für die längere Laufzeit enthält. Weitere Gründe sind dem Bundesvergabeamt auch nicht bekannt. Schließlich verhindert eine längere Dauer der Rahmenvereinbarung auch, dass ein neuerlicher Wettbewerb stattfindet und führt dazu, dass die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen dem Markt entgegen Paragraph 151, Absatz 5, BVergG entzogen werden. Die maximale Dauer der Rahmenvereinbarung widerspricht daher Paragraph 151, Absatz 6, BVergG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dauer der Rahmenvereinbarung;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011