Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses, dessen Hausbesorgerin die Beklagte, eine Ausländerin, ist und die in diesem Haus eine Dienstwohnung bewohnt. Die Beschäftigungsbewilligung für die Beklagte galt bis 25.4.1990. Der Kläger übermittelte der Beklagten einen mit 17.4.1990 datierten Antrag auf Verlängerung dieser Beschäftigungsbewilligung um ein Jahr. Als die Beklagte diesen Antrag am 24.4.1990 beim Arbeitsamt überreichen wollte, wurde sie darauf hingewiesen... mehr lesen...
Norm: AuslBG §7 Abs7 AuslBG §29 Abs3 AuslBG § 7 heute AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013 AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002 AuslBG § 7 gültig von 01.04... mehr lesen...